Der Anfang 2015 im Alter von 75 Jahren verstorbene Erblasser war ledig und hatte keine Abkömmlinge; seine Eltern sind längst tot. Die von ihm testamentarisch eingesetzten Erben – ein Freund, ersatzweise seine Tochter – haben die Erbschaft ausgeschlagen, ebenso in der Folgezeit (wohl) sämtliche gesetzliche Erben der zweiten Ordnung. Das Nachlassgericht hält die Ausschlagungen für wirksam, mit einer Ausnahme: Die vom hier beteiligten Neffen des Erblassers am 5.8.2015 zur Niederschrift seines Wohnsitzamtsgerichts in Berlin erklärte Ausschlagung sei verfristet, der Beteiligte deshalb als Alleinerbe zu betrachten. Diese Einschätzung zum Sachstand hat der Nachlassrechtspfleger dem Beteiligten mit Schreiben vom 17.9.2015 mitgeteilt; eine Kopie dieses Schreibens hat er parallel der A-Hausverwaltung übermittelt, die sich für die an der Beräumung der Mietwohnung des Erblassers interessierte Vermieterin zu den Akten gemeldet und um Erbenauskunft gebeten hatte. Dagegen richtet sich die Anfang Dezember 2015 erhobene "außerordentliche" Beschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht – nach eigener Hinweisverfügung vom 7.12.2015 und Aufrechterhaltung der Beschwerde mit Anwaltsschrift vom 15.12.2015 – nicht abgeholfen hat.

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