Am 2.3.2017 beantragte der Antragsteller, einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, nach dem er selbst zu einem Drittel, ein weiterer Sohn der Erblasserin, Herr H... K..., ebenfalls zu einem Drittel und zwei Urenkel der Erblasserin zu je einem Sechstel Erben geworden sind. Ihm war hierbei bekannt, dass zuvor zahlreiche potentielle weitere (gesetzliche) Erben das Erbe ausgeschlagen hatten. Ein entsprechender Erbschein wurde am 30.5.2017 antragsgemäß erteilt.

Am 9.8.2017 ging bei dem Nachlassgericht eine notariell beglaubigte Erklärung des Antragstellers ein, mit der er die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft erklärte und die Erbschaft ausschlug. Zur Begründung gab er an, er habe erst seit dem 11.7.2017 Kenntnis darüber erlangt, dass die Erblasserin ein Grundstück mit Schulden hinterlassen habe. Durch einen am Kauf des Grundstücks interessierten Käufer habe sich herausgestellt, dass die Schulden den Wert des Grundstücks wahrscheinlich überstiegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er vorgetragen, sein am 5.6.2016 verstorbener Bruder, der Miterbe H... K..., habe sich allein um die Verwaltung des Nachlasses gekümmert. Er selbst habe sich vor dessen Tod mehrfach mit seinem Bruder in Verbindung gesetzt, habe aber trotz Aufforderung keine Auskünfte über die Zusammensetzung des Nachlasses erhalten. Das Amtsgericht hat das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Einziehung des Erbscheins gewertet und diesen mit Beschluss vom 28.11.2018, zugestellt am 7.1.2019, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Überschuldung des Nachlasses könne zwar als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB ein Grund zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft sein. Es könne aber bereits nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine Überschuldung vorliege. Darüber hinaus habe der Antragsteller die Erbschaft bereits im Jahr 2010 angenommen. Darauf, dass er erst im Jahr 2017 von der (angeblichen) Überschuldung des Nachlasses erfahren habe, könne er seine Ausschlagung nicht stützen, da er keine hinreichenden Bemühungen zur Ermittlung der Nachlassmasse an den Tag gelegt habe. Die Anfechtung sei deshalb verfristet.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 28.1.2019. Die Überschuldung ergebe sich bereits aus dem sich in den Akten befindlichen Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 12.7.2013. Er wendet zudem ein, er habe durch mehrfache Nachfrage bei seinem Bruder erfolglos versucht, sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8.5.2019 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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