Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages und nimmt den Antragsgegner weiter im Wege eines Stufenantrages auf Auskunfterteilung und gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt in Anspruch. Die Beteiligten gingen am 22.7.2006 die Ehe miteinander ein und leben seit Anfang 2018 (Anlage AST 4, Blatt 38 der Akte) oder jedenfalls seit dem 8.6.2018 (Antragsschrift, Blatt 22 der Akte) voneinander getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Ein Scheidungsantrag ist bisher nicht anhängig. Die Antragstellerin war bereits vor der Eheschließung und ist bis heute durchgängig bei einer Firma im Bereich Vertrieb zahnmedizinischer Produkte angestellt. Sie bezog dort im Jahr 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 2.700 EUR, das sich inzwischen moderat gesteigert hat. Der Antragsgegner ist Groß- und Außenhandelskaufmann und arbeitete im Zeitraum von 2009–2012 für eine Firma, die Dentalprodukte vertreibt. Er erzielte in diesem Zeitraum ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 2.400 EUR. Nach dem Jahr 2012 wechselte er mehrmals den Arbeitgeber. Seit dem 1.7.2018 ist er arbeitssuchend (Erklärung der Beteiligten zu Protokoll des Gerichts vom 5.6.2019, Blatt 179 R und 180 der Akte).

Die Antragstellerin befand sich seit Februar 2009 zumindest bis Juni 2018 wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich der einzelnen Klinikaufenthalte in den Jahren 2009–2018 wird auf die Darstellung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.4.2019 sowie die dort jeweils als Anlage beigefügten Behandlungsberichte (Blatt 80 ff der Akte) Bezug genommen. Durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wurde mit Bescheid vom 26.1.2010 bei der Antragstellerin ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt; davon entfällt auf die psychische Erkrankung ein Einzel-GdB von 40 (Anlage AST 21, Blatt 160 der Akte). Die Antragstellerin hatte im Jahr 1999 zum Preis von 220.000 DM eine Eigentumswohnung erworben, die sich als sogenannte Schrottimmobilie erwies. Sie war in einem gerichtlichen Verfahren gegen die finanzierende Bank unterlegen und ist weiter-hin aus dem Darlehen zur Finanzierung dieser Immobilie verpflichtet. Sie zahlt aufgrund einer Vereinbarung mit der Bank weiterhin monatlich ca. 600 EUR an Zinsen auf dieses Darlehen. Die finanzierende Bank hatte ihr in den Jahren ab 2007 und danach wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen dieses Darlehens angedroht (Antragsschrift vom 24.1.2019, Blatt 20 der Akte; Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll des Gerichts am 5.6.2019, Blatt 180 f. der Akte).

Am 29.3.2010 schlossen die Beteiligten zur Urkundenrollen-Nummer 158/2010 des Notars W. L. in den als Anlage AST 2 (Blatt 33 der Akte) vorgelegten Vertrag über eine ehebedingte Zuwendung des Inhalts, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Miteigentumsanteil an der damals von den Beteiligten gemeinsam bewohnten Ehewohnung mit der Belegenheit Julius-Leber-Weg in ohne Gegenleistung übertrug. Dazu ist unter anderem beurkundet worden:

"§ 2 – Ehebedingte Zuwendung "

Zitat

Die Erschienene J. F. wendet dem Erschienenen V. F., ihrem Ehemann, im Wege der ehebedingten Zuwendung im Hinblick auf die güterrechtliche Vereinbarung, die die Beteiligten am heutigen Tage treffen, ihre Miteigentumshälfte an dem Vertragsobjekt zu.

Ein Rückforderungsrecht für den Scheidungsfall wird nicht vereinbart. Der Notar hat über die Möglichkeit und Inhalt derartiger Scheidungsklauseln belehrt.“

Ebenfalls am 29.3.2010 schlossen die Beteiligten zur Urkundenrollen-Nummer 159/2010 des Notars W. L. den als Anlage AST 2 (Blatt 27 der Akte) vorgelegten Ehevertrag. Die Beteiligten vereinbarten Gütertrennung (II.), verzichteten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not (III.) und schlossen den Versorgungsausgleich insgesamt aus (IV.). Dazu ist unter anderem beurkundet worden:

"II. Gütertrennung "

Zitat

1. Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand aus. [...]

III. Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

Die Beteiligten verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an. Bei diesem Verzicht gehen die Beteiligten von ihrer gegenwärtigen jeweils voll Existenz sichernden beruflichen und vermögensmäßigen Situation und davon aus, dass keine Kinder vorhanden sind. Eine etwaige Scheidung soll nicht zu Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten gleich welcher Art gegen den anderen Ehegatten führen. Das gilt auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung. [...]

IV. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Wir schließen den Versorgungsausgleich aus. Auch hierbei gehen wir von unseren annähernd gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, die es einem jeden von uns ermöglichen, ausreichende Versorgungsansprüche zu erwirtschaften.“

Die Beurkundung beider Verträge wurde vom ...

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