Die Anträge der Antragstellerin sind, soweit über sie bereits im Wege eines Teilbeschlusses entschieden werden konnte, zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und begründet.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ein hinreichendes Interesse an einer Zwischenfeststellung im Sinne von §§ 113 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO. Ein isoliertes Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit eines Ehevertrages besteht, wenn der Ehevertrag Regelungen enthält, die verschiedene Scheidungsfolgen betreffen. Das Feststellungsinteresse ist dann mit der Feststellung der Nichtigkeit einzelner Regelungen, die auch inzident im Rahmen eines Leistungsbegehrens zu prüfen wären, nicht erschöpft, weil sich die einzelnen Regelungen des Ehevertrages auf andere, nicht vom jeweiligen Leistungsantrag umfasste Scheidungsfolgen beziehen (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2019, 818; FamRZ 2019, 953). Der vorliegende Ehevertrag vom 29.3.2010 enthält Regelungen zu allen Bereichen des Scheidungsfolgenrechts. Mit der hinsichtlich eines Auskunftsverlangens zum Ehegattenunterhalt getroffenen inzidenten Feststellung, dass der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gemäß Ziffer III. des Ehevertrages nichtig ist, ist deshalb das Feststellungsinteresse der Antragstellerin nicht erledigt.

b) Der Ehevertrag vom 29.3.2010 zur Urkundenrolle Nummer 159/2010 des Notars W. L. ist wegen unangemessener Benachteiligung der Antragstellerin insgesamt nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.

(1) Der Bundesgerichtshof hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.2001 (FamRZ 2001, 343) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in mittlerweile ständiger (BGH, Beschluss vom 17.1.2018, FamRZ 2018, 577 – juris, Tz 19) Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

(aa) Die Ehegatten sind im Rahmen privatautonomer Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, die Rechtsfolgen einer Trennung und Scheidung abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu gestalten. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn durch vertragliche Vereinbarungen eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2004, 601; Beschluss vom 9.7.2008, FamRZ 2008, 2011 – juris, Tz 9).

(bb) Dabei ist zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer so einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Hält ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, hat eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft zu erfolgen (BGH, FamRZ 2004,601; Beschluss vom 9.7.2008, FamRZ 2008, 2011 – juris, Tz 10).

(cc) Die Wirksamkeitskontrolle unterliegt dabei folgendem Prüfungsmaßstab:

(aaa) Ein kompensationsloser Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts wie etwa der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bereits für sich genommen ein objektives Ungleichgewicht (objektive Vertragsimparität) begründen mit der Folge, dass der Ehevertrag einer Überprüfung am Maßstab von § 138 Abs. 1 BGB nicht standhält (BGH, Urteil vom 9.7.2008, FamRZ 2008 2011 – juris, Tz 16 ff).

bbb) Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf...

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