Leitsatz

Verstirbt der Inhaber eines Nutzungskontos eines Sozialen Netzwerks, so gehen dessen Nutzungsrechte grundsätzlich entsprechend § 1922 BGB auf dessen Erben über.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

Sachverhalt

Die Parteien streiten uber den Zugang zum Benutzerkonto eines sogenannten sozialen Netzwerks, das die Beklagte betreibt. Die Klagerin beansprucht, den Zugang zu dem bei der Beklagten unterhaltenen Konto ihrer verstorbenen, minderjahrigen Tochter und "den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" zu gewahren. Sie ist neben deren Vater Mitglied der Erbengemeinschaft. Beide Elternteile waren zu Lebzeiten die gesetzlichen Vertreter der Erblasserin.

(...)

Am 4. Januar 2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren mit Einverstandnis ihrer Eltern beim sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto ("Account"). Am Abend des 3. Dezember 2012 verunglückte sie unter bisher ungeklarten Umständen todlich, als sie in einem U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst wurde.

Die Klagerin versuchte hiernach, sich unter Verwendung der Zugangsdaten ihrer Tochter in das Benutzerkonto der Erblasserin einzuloggen. Dies gelang jedoch nicht, weil die Beklagte das Konto nach Mitteilung des Todes der bisherigen Nutzerin durch einen Dritten am 9. Dezember 2012 in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte. In diesem ist ein Zugang zu dem Benutzerkonto auch mit den zutreffenden Zugangsdaten nicht mehr moglich. Das Konto an sich einschließlich der auf den Servern der Beklagten gespeicherten Inhalte bleibt aber bestehen, und die vom Verstorbenen geteilten Inhalte sind fur die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, weiterhin sichtbar. Die Kommunikationspartner ("Freunde") des Verstorbenen konnen – abhangig von den Privatsphareeinstellungen des Kontos – in der in den Gedenkzustand versetzten Chronik Erinnerungen teilen. Im Ubrigen hat jedoch außer der Beklagten niemand mehr Zugriff auf den Kontoinhalt, z. B. die gespeicherten Fotos und Nachrichten. Die Regelungen zum Gedenkzustand sind im Hilfebereich der Internetseite der Beklagten abrufbar. In den allgemeinen Nutzungsbedingungen wird hierauf nicht verwiesen.

Die Klagerin tragt vor, die Erbengemeinschaft benotige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss daruber zu erhalten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe. Ferner benotige sie den Zugang, um Schadensersatzanspruche des U-Bahn Fahrers abzuwehren. Die personlichen Kommunikationsinhalte im Benutzerkonto ihrer Tochter seien an die Erbengemeinschaft vererbt worden. Dem stehe auch nicht der Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus § 88 TKG entgegen, weil diese Regelung auf die Beklagte weder in personlicher noch in sachlicher Hinsicht anwendbar sei. Jedenfalls sei die Beseitigung der durch den Gedenkzustand bewirkten Zugangssperre gerechtfertigt. Der Datenschutz zugunsten der Kommunikationspartner der Erblasserin trete im Rahmen der praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen hinter den Zugangsanspruch der Erben zuruck. Schließlich seien die Nutzungsbestimmungen zum Gedenkzustand, soweit uberhaupt wirksam einbezogen, gemaß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewahren (FamRZ 2016, 738). Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klagerin ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Die zulassige Revision der Klagerin hat Erfolg. Sie fuhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zuruckweisung der Berufung der Beklagten und damit zur Wiederherstellung des klagezusprechenden Ersturteils.

I. (...)

II. Das Berufungsurteil halt den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen im Ergebnis die Zulassigkeit der Klage bejaht (...).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage begrundet. Die Klagerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewahren. (...)

a) Der Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den dort gespeicherten Inhalten ergibt sich aus dem auf die Erben ubergegangenen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte und die Erblasserin mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB) einen schuldrechtlichen Vertrag uber die Einrichtung und Nutzung eines "Accounts" geschlossen haben (vgl. Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Februar 2018, Teil 12 Rn 424; Redeker, IT-Recht, 6. Aufl., D. Rn 1174; Kosmides in Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl., W. Rn 525 ff; Staudinger/Klumpp (2017), BGB § 107 Rn 30; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 45 f). (...)

bb) (...)

cc) Das Vertragsverhaltnis mit seinen Rechten un...

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