Hat ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz im Inland begründet und unterliegt sein Nachlass oder sein Erwerb als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter daher der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, heißt das nicht zwangsläufig, dass die deutsche Erbschaftsteuer unvermindert eingreift. Deutschland hat mit wenigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Zwecke der Erbschaftsteuer abgeschlossen, welche das Besteuerungsrecht Deutschlands bilateral einschränken. Diese Erbschaftsteuer-DBA schließen das deutsche Besteuerungsrecht ausnahmsweise für bestimmte Vermögensgegenstände ganz aus, im Regelfall sehen sie jedoch "nur" eine Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Erbschaftsteuer – oder umgekehrt – vor, nicht hingegen eine Freistellung von der deutschen Besteuerung. Es kommt somit in der Regel zu einem Hochschleusen auf das Besteuerungsniveau des Landes mit der höheren Erbschaftsteuer. Dies muss nicht immer Deutschland sein: Hinterlässt z. B. ein in den USA ansässiger Erblasser einen Anteil an einer deutschen gewerblichen Personengesellschaft, hat Deutschland das Besteuerungsrecht an der Beteiligung und die USA rechnen die deutsche Erbschaftsteuer auf die US-Nachlasssteuer an (Art. 11 Abs. 2 Buchst. a) iVm Art. 8 DBA USA Erb). Soweit die Beteiligung in Deutschland gemäß den erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen (§§ 13 a ff ErbStG) nicht besteuert wird, geht die Anrechnung ins Leere, es fällt mithin die volle US-Nachlasssteuer an.

In der Mehrzahl der grenzüberschreitenden Erbfälle und Schenkungen ist ein DBA-Schutz nicht zu erlangen. Deutschland hat nur mit sechs Ländern (USA, Frankreich, Schweiz, Schweden, Dänemark, Griechenland) Abkommen solcher Art abgeschlossen. Im Fall der Schweiz gilt die Besonderheit, dass das DBA nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen gilt, was zu krassen Besteuerungsunterschieden führen kann, etwa bei Geschwistern, von denen der eine durch vorweggenommene Erbfolge abgefunden wurde und der andere später erbt.

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