Die Reichweite der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht ist weiter als in vielen anderen Ländern, da nach deutschem Recht sowohl die Ansässigkeit des Erblassers (Schenkers) als auch die des Erwerbers (Beschenkten) im Inland zur unbeschränkten Steuerpflicht führt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a) ErbStG). Die Anknüpfung an die Ansässigkeit des Erwerbers ist in Wegzugsfällen von großer Bedeutung, da der Wegzug nur des Erblassers (Schenkers) ggf. nicht ausreicht, um eine Besteuerung im Inland zu vermeiden. Der Umfang des von der inländischen Besteuerung erfassten Vermögensanfalls hängt allerdings davon ab, ob die Steuerpflicht beim Erblasser (Schenker) oder beim Erwerber anknüpft. Ist der Erblasser (Schenker) unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegt der gesamte Nachlass (Schenkung) der deutschen Besteuerung. Ist hingegen nur der Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig, wird nur der diesem Erwerber zugefallene Erwerb in Deutschland besteuert.

Im Rahmen der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der weltweite Nachlass der deutschen Steuer unabhängig davon, ob sich das Vermögen im Inland oder Ausland befindet ("Weltvermögensprinzip"). Die von Deutschland abgeschlossenen Erbschaftsteuer-DBA sehen größtenteils die Anrechnungsmethode vor. Steuerbegünstigungen wie die §§ 13 a ff ErbStG laufen daher im grenzüberschreitenden Kontext häufig leer (siehe oben). Eine Reihe von Ländern erhebt keine Erbschaftsteuer, etwa Australien, Malta, Neuseeland, Österreich, Schweden sowie einige Kantone der Schweiz. In Kanada werden Erbfälle als fiktive Veräußerungen bei der Einkommensteuer erfasst, eine allgemeine Erbschaftsteuer gibt es nicht. In manchen Ländern existieren höhere Freibeträge als in Deutschland (z. B. USA), die Bewertung von Vermögensgegenständen ist günstiger (z. B. Italien) oder der Ehegattenerwerb ist weitgehend oder ganz freigestellt (z. B. USA, Frankreich sowie viele Kantone der Schweiz). Die bei Ansässigkeit verschiedener Erben in verschiedenen Ländern daraus herrührende Spreizung der jeweiligen Erbschaftsteuerbelastungen ist nicht selten Ursache von Zwist zwischen den Erben. Im Rahmen der Nachlassplanung sind hierdurch verursachte Differenzen zwischen den Netto-Erwerben einzelner Erben nach Möglichkeit zu berücksichtigen, um Streitigkeiten vorzubeugen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge