Handelsgeschäfte und auch sonstige gewerbliche Unternehmen, die kein Handelsgeschäft im Sinne des HGB sind (z. B. kleinere Handwerksbetriebe), gehören zum Nachlass und sind frei vererblich. Gleiches gilt für freiberufliche Praxen, soweit dem nicht berufsspezifische Sonderregelungen entgegenstehen.[15]

Soll das Unternehmen aber durch einen Testamentsvollstrecker weitergeführt werden, ergeben sich erhebliche Probleme, die darauf beruhen, dass sich die Haftungsgrundsätze des Handelsrechts mit denen des Erbrechts nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Der Einzelkaufmann (vgl. §§ 22, 25, 27 HGB) – und auch jeder sonstige Einzelunternehmer – haftet grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar mit seinem Privatvermögen. Handelt der Testamentsvollstrecker nun im Rahmen des Unternehmens für die Erben, begründet er für diese Verbindlichkeiten, die stets aber gemäß § 2206 BGB nur Nachlassverbindlichkeiten darstellen, selbst wenn sie erst viele Jahre nach dem Erbfall begründet werden. Bei den Nachlassverbindlichkeiten haben die Erben nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts jedoch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung,[16] was der Testamentsvollstrecker auch nicht verhindern kann. Der oder die Erben können somit die Haftung mit ihrem eigenen Vermögen ausschließen, gleichzeitig haftet auch der Testamentsvollstrecker nicht persönlich für solche Verbindlichkeiten, die aus seiner Unternehmensfortführung aufgrund seiner Amtstätigkeit entstehen.[17]

Aus diesem Grund lehnt die Rechtsprechung die Möglichkeit einer verwaltenden Testamentsvollstreckung an einem Einzelunternehmen generell ab.[18]

Eine reine Abwicklungsvollstreckung wird hingegen nach heutigem Kenntnisstand überwiegend für zulässig erachtet. Streitig ist allerdings, ob dies nur im Rahmen der Drei-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB möglich ist, oder ob die Haftungsbeschränkung auch darüber hinaus greift. Teilweise wird die Meinung vertreten, dass nach Ablauf der Frist die Testamentsvollstreckung automatisch erlischt.[19] Der Testamentsvollstrecker muss somit das Unternehmen innerhalb der drei Monate entweder in eine andere Rechtsform überführen, verpachten, veräußern oder dem Erben nach § 2217 BGB freigeben.[20] Führt der Testamentsvollstrecker dennoch nach Ablauf von drei Monaten fort, soll er in der Konsequenz analog § 177 BGB haften.[21] Nach anderer Auffassung soll hingegen die Haftungsbeschränkung auch über die Drei-Monats-Frist hinaus gelten, falls sich die Erben innerhalb dieser Frist zur Einstellung der werbenden Tätigkeit entschließen, da die Abwicklung nicht mehr zur Firmenfortführung zählt.[22]

Schlussendlich ist dieser Meinungsstreit aus der Sicht der Praxis ohne Bedeutung, weil es nicht möglich ist, ein Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft an[23] abzuwickeln. Um den geschilderten Problemen zu begegnen, haben sich folgende Lösungsmöglichkeiten etabliert,[24] die aber einer ausdrücklichen Anordnung in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen bedürfen. Hier ist zu detaillierten Formulierungen zu raten, da viele Fragen in diesem Zusammenhang ungeklärt und höchst strittig sind. Zumindest sollte eindeutig formuliert werden, welche der nachfolgend dargestellten Ersatzlösungen angeordnet wird.[25]

Treuhandlösung: Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen nach außen im eigenen Namen und unter eigener Haftung, aber für Rechnung und Risiko der Erben. Er haftet im Außenverhältnis für neue Geschäftsschulden persönlich und uneingeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis hat er einen Anspruch auf Befreiung der aus seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit entstandenen unbeschränkten Haftung gemäß den §§ 2218, 670 BGB. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die Erben ihre Haftung dem Testamentsvollstrecker gegenüber auf den Nachlass beschränken können.[26]

Nur der Testamentsvollstrecker wird in das Handelsregister eingetragen, und zwar ohne Testamentsvollstreckervermerk. Die Erben haben bei der Handelsregistereintragung mitzuwirken, da sie nach außen die Übertragung eines Handelsgeschäfts anmelden.[27]

Höchst strittig ist bei der Treuhandlösung die Frage, ob die Erben die Haftungsbeschränkung des § 27 Abs. 2 HGB herbeiführen können mit der Folge, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht haften. Die überwiegende Meinung bejaht dies.[28]

Zu unterscheiden ist zwischen einer Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand und einer Vollrechtstreuhand. Im ersten Fall bleiben die Erben Eigentümer des Unternehmens, während bei der Vollrechtstreuhand der Testamentsvollstrecker Eigentümer des Geschäftsvermögens wird. Die letztgenannte Gestaltung wirft allerdings zahlreiche steuerliche Probleme in verschiedenen Steuerarten auf, weshalb sie in der Praxis bedeutungslos ist.[29]

Vollmachtslösung: Bei der Vollmachtslösung bestellen die Erben den Testamentsvollstrecker als ihren Bevollmächtigten, der dann das Geschäft als Vertreter der Erben in deren Namen und mit der Verpflichtungsbefug...

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