Verzichtet ein künftiger gesetzlicher Miterbe gegenüber einem weiteren künftigen Miterben auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch, ist die hierfür erhaltene Abfindung nach Maßgabe der zwischen den Miterben bestehenden Steuerklasse zu besteuern. Hat der verzichtende künftige gesetzliche Miterbe vonseiten des künftigen Erblassers Vorerwerbe erhalten, sind diese nicht zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 10. Mai 2017 – II R 25/15

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