Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Vermächtnisanspruchs.

Der Kläger und seine beiden Brüder sind Erben zu gleichen Teilen gemäß dem Testament der am 12.6.2006 verstorbenen G. vom 27.9.1994. Durch dieses Testament hat die Erblasserin dem Kläger das streitgegenständliche Grundstück als Vorausvermächtnis zugewendet. Mit notariellem Vertrag vom 25.2.2011 verkauften und übertrugen die Brüder des Klägers ihre Erbteile an die Beklagte. Der Kläger und die Beklagte sind als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte betreibt beim Amtsgericht W. unter dem Aktenzeichen 1 K 37/13 die Teilungsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks. Diesbezüglich ist ein Teilungsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 23.12.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, das Vermächtnis bis spätestens 15.1.2012 geltend zu machen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger hat beantragt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen mit dem Inhalt, dass im Grundbuch des Amtsgerichts M. von K., Gemarkung K., Flurstück 2259/9, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten, B. Hausnummer 6, 0,01080 ha, Blatt 2411, zulasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Antragsgegnerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte hat entgegenstehende Rechtshängigkeit eingewandt. Ferner hat sie ihre Passivlegitimation bezweifelt, da sie nicht als Miteigentümerin (sondern nur als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft) ins Grundbuch eingetragen sei; daher sei der Anspruch auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass kein Verfügungsanspruch bestehe, weil das Vermächtnis nach § 2307 Abs. 2 BGB als ausgeschlagen gelte. Schließlich wendet sie Verjährung ein. Auch sei das Rechtsschutzziel des Klägers durch die begehrte einstweilige Verfügung nicht zu erreichen, weil der eingetragene Teilungsversteigerungsvermerk einer eventuellen Vormerkung im Rang vorgehe.

Das Landgericht hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung die begehrte einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt erlassen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts M. hat die Eintragung der Vormerkung aufgrund dieses Urteils abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Grundbuchbeschwerde blieb erfolglos. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Verfügungsklage weiter. Der Kläger hat form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 19.11.2016 aufzuheben und die Verfügungsklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Der Kläger beantragt, das bezeichnete Urteil unter Zurückweisung der Berufung abzuändern und eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erlassen, dass im Grundbuch des Amtsgerichts M. von K., Gemarkung K., Flurstück 2257/9, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten, B. Nr. 9, 0,1080 ha, Blatt 2411 zulasten des Gesamthandseigentums der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft, die aus der B. GmbH (jetzt H. GmbH) – Berufungsklägerin – und Herrn U. F. – Berufungsbeklagter – besteht, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers (= Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers) auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum an den Kläger eingetragen wird; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2016 unter Zurückweisung der Berufung abzuändern und eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erlassen, dass im Grundbuch des Amtsgerichts M. hinsichtlich des bezeichneten gesamten Grundstücks eine Eigentumsvormerkung zugunsten des Verfügungsklägers zur Sicherung seines Anspruchs aus dem Vorausvermächtnis eingetragen wird.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

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