1. Die ungünstigere steuerrechtliche Behandlung bezogen auf Schenkungen unter Gebietsfremden im Hinblick auf die Länge des der Zusammenrechnung von Schenkungen zugrunde zu legenden Zeitraums im Gegensatz zu Schenkungen, in denen mindestens ein Beteiligter im Mitgliedsstaat am Belegenheitsort des Schenkungsgegenstandes lebt, stellt eine grundsätzlich gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht gestattete Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Die Notwendigkeit der fortlaufenden, einheitlichen Entscheidung der deutschen Steuerregelungen stellt keine Rechtfertigung der Beschränkung dar.

2. Im Hinblick auf die Höhe der Schenkungssteuer ist eine Ungleichbehandlung von Schenkungen, bei denen weder Schenker noch Schenkungsempfänger im Mitgliedsstaat leben, in dem der Schenkungsgegenstand belegen ist und Schenkungen, bei denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedsstaat hat, ausgeschlossen. Für die Höhe der Schenkungssteuer ist zum Einen der Wert des Schenkungsgegenstandes und zum Anderen die familienrechtliche Beziehung von Schenker und Schenkungsempfänger maßgeblich – auf den Wohnsitz der Beteiligten kommt es dagegen nicht an.

EuGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – c-479/14

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