Die am 31.10.2013 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom 23.12.2012 mit folgendem Wortlaut:

Zitat

Mein letzter Wille.

Mein Haus mit Inventar in der ... vererbe ich an das Ehepaar ... (mein Firmpatenkind), ...

Mein Haus in der ..., vererbe ich an das Ehepaar ... Sie wohnen im Haus.

Innerhalb von 10 Jahren dürfen die Häuser nicht verkauft werden. Es wäre schön, wenn ein Familienmitglied die Häuser bewohnen würde.

Mein (Firmpatenkind) ... erbt EUR 20.000,–.

Frau ... erbt ebenfalls EUR 20.000,–.

Je EUR 10.000,– erbt ...

EUR 10.000,– erbt ...

EUR 10.000,– erbt ...

EUR 10.000,– erbt ...

EUR 10.000,– erbt ...

EUR 10.000,– erbt ...

EUR 10.000,– erbt ...

EUR 5.000,– erbt ...

EUR 5.000,– erbt ...

EUR 5.000,– erbt ...

Sollte ich mein altes Auto (Corsa) noch besitzen, erbt es ...

Die Sparbücher können für das Erbe verwendet werden. Den Rest meines Vermögens erhält das Ehepaar ...

Eine Bedingung: Nicht benötigtes Inventar darf nicht verkauft werden, sondern nur verschenkt werden an Verwandte, gute Freunde, Nachbarn u. an den katholischen Flohmarkt.

Allen danke ich für alles Gute und für die Hilfe, welche ich erfahren durfte.

Eine ganz große Bitte hätte ich, keinen Erbstreit! Mit einer gütigen Aussprache können alle evtl. Probleme gelöst werden. Das Testament darf nicht angefochten werden. Für die Erfüllung meiner Bestimmungen danke ich im Voraus und wünsche meinen Erben alles Gute mit letzten Grüßen.

... geb, ...“

Bei der im ersten Satz genannten Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine Großnichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2 ist ihr Mann. Bei den Beschwerdeführern handelte es sich um Mieter der Erblasserin des im 2. Satz des Testaments genannten Hauses.

Im Nachlass befindet sich ein ungeteiltes Grundstück, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. In einem Gebäude (E-Straße) wohnte die Erblasserin bis zu ihrem Tod, das andere Gebäude war an die Beschwerdeführer vermietet. Das Nachlassgericht hat durch Sachverständigengutachten ermittelt, dass die Gebäude auf dem Grundstück Werte von 173.000 EUR (E-Straße) bzw. 70.000 EUR (P-Straße) aufweisen. Darüber hinaus befindet sich Barvermögen im Nachlass, das nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ca. 330.000 EUR ausmacht.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie als Miterben zu je 1/2 ausweist, die Beschwerdeführer einen Erbschein, der sie zu Erben zu je 1/4 neben den Beteiligten zu 1 und 2 ausweist.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21.7.2015 die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 angekündigt und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt. Über den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführer vom 18.2.2014 ist im Tenor des angefochtenen Beschlusses keine ausdrückliche Entscheidung ergangen. Der am 9.9.2015 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 11.9.2015 nicht abgeholfen.

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