(...) Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel; es sind noch umfangreiche und aufwändige Ermittlungen erforderlich. Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat erscheint daher nicht sachdienlich (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).

Nach der – im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebenen – Einsichtnahme in die Nachlassakten steht fest, dass die Erbausschlagung durch die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB bedarf, weil die Erbschaft dem Kind durch die Ausschlagung des nicht vertretungsberechtigten Kindesvaters angefallen ist und damit die Ausnahmeregelung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Familiengericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; in diesen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Das Familiengericht ist deshalb verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und hierbei sämtliche Umstände zu ermitteln, die ihm eine Prüfung und Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Umstände ermöglichen. Dabei muss das Gericht zwar nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Der Umfang der einzuleitenden und durchzuführenden Amtsermittlung ist aber so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Richtung und Umfang der Ermittlungen, die sich stets an der Lage des Einzelfalls orientieren müssen, werden durch die Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften bestimmt und begrenzt. Werden Ermittlungen nicht durchgeführt, zu denen im konkreten Einzelfall Anlass bestanden hätte, ist die richterliche Aufklärungspflicht verletzt (Keidel-Sternal, FamFG, 18. Aufl. § 26 Rn 16 mwN).

Eine Erbausschlagung des alleinsorgeberechtigten Elternteils für sein minderjähriges Kind ist gemäß § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB zu genehmigen, wenn sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697 a BGB). Sie ist demgemäß zu versagen, wenn die Ausschlagung nicht dem Kindeswohl entspricht.

Die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung hängt in erster Linie, wenn auch nicht allein, von den wirtschaftlichen Interessen des Kindes ab, also vom Bestand des Nachlasses. Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, wird regelmäßig kein hinreichender Grund für die Erteilung der Genehmigung der Ausschlagung bestehen (OLG Zweibrücken Beschl. v. 14.6.2012 – 6 UF 148/11; Saarbrücken Beschl. v. 28.4.2015 – 6 WF 42/15; Schleswig Beschl. v. 25.2.2013 – 10 WF 204/12).

Die Verfahrensweise des Familiengerichts war nicht geeignet, sich die für die gebotene Kindeswohlprüfung erforderlichen Kenntnisse von den entscheidungserheblichen Umständen zu verschaffen.

Die Kindesmutter hat als Grund für die Ausschlagung angegeben, dass ihr der Nachlassbestand nicht bekannt sei, und dass sie von einer Überschuldung des Nachlasses ausgehe, weil ihr das Amtsgericht O ... – gemeint ist das Nachlassgericht, das die Mutter über den Anfall der Erbschaft unterrichtet hatte – zur Ausschlagung geraten habe.

Bei dieser Sachlage genügten die vom Familiengericht angestellten Ermittlungen zur Überprüfung einer möglichen Überschuldung des Nachlasses nicht.

Dass die Erblasserin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen war, keine Sozialleistungen bezogen hat und zum Nachlass Miteigentum an einem lastenfreien hälftigen Miteigentumsanteil an einem 413 m² großen Grundstück in F ... verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an ebenfalls in Fürth gelegenem Grünland mit einer Größe von 715 m² gehört, reicht jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Abhilfeverfahren nicht aus zur Feststellung, dass eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorliegt.

Angesichts des großen Altersunterschieds zwischen der Erblasserin und dem zum gesetzlichen Erben berufenen Antragsteller musste sich für das Familiengericht aufdrängen, dass der Antragsteller diese Erbenstellung nicht unmittelbar von der Erblasserin erlangt haben kann, sondern dass dies deshalb erfolgt sein könnte, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Durch die – im Genehmigungsverfahren zumindest gebotene – Einsicht in die Nachlassakte hätte das Familiengericht Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller als Urenkel der Erblasserin Erbe wurde, nachdem sein Vater und vor diesem sein Großvater die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Aus der Nachlassakte ergibt sich zudem, dass auch weitere drei Kinder der Erblasserin und deren (volljährige) Kinder von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben. Auch der minderjährige Halbbruder des Antrag...

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