Tagungsbericht zum 4. Bochumer Erbrechtssymposium

Am 7. Juni 2013 richtete der Verein Hereditare e.V. bereits zum 4. Male das Bochumer Erbrechtssymposium aus. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Gastgeber und Vorstand des Vereins, eröffnete die Veranstaltung mit der Begrüßung der Referenten und der ca. 70 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis.

Den ersten Vortrag hielt Prof. Dr. Eva Inés Obergfell zum Thema "Der Dritte als Teiler (§ 2048 S. 2, 3 BGB)". Dabei fokussierte sie sich darauf, wer im Sinne des § 2048 S. 2 BGB als teilender Dritter in Betracht komme sowie auf die Reichweite und Grenzen der Befugnisse dieses Dritten. Grundsätzlich könne jede beliebige Person oder Personenmehrheit Teiler sein, die nicht mit dem Erblasser identisch sei. Dabei solle jeder Erblasser abwägen, ob ein familieninterner oder ein neutraler Dritter den Bedürfnissen des Nachlasses besser gerecht werde. Besonderes Augenmerk legte Obergfell auf den Testamentsvollstrecker als teilenden Dritten im Sinne des § 2048 S. 2 BGB. Dazu erläuterte sie den Vorschlag Rubys[1], der ein dreiphasiges Stufenmodell bei der Nachlassauseinandersetzung vertritt. Den Miterben werde in der ersten Phase zunächst die einvernehmliche Lösung zur Auseinandersetzung durch Verfügung von Todes wegen gestattet, während der Testamentsvollstrecker als Dritter erst in der zweiten Phase bei der Uneinigkeit der Parteien in Erscheinung trete. Um Problemen bei der Definition der Uneinigkeit vorzubeugen, schlage Ruby vor, die Uneinigkeit in der Verfügung von Todes wegen klar zu definieren. Die Auseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker in der zweiten Phase bringe den Vorteil mit sich, dass dieser die Befugnis hat, den Teilungsplan später auch dinglich zu vollstrecken. In der dritten Phase könne durch ein Gericht kontrolliert werden, ob der Testamentsvollstrecker dabei nach billigem Ermessen gehandelt habe. Der Teilungsplan des Testamentsvollstreckers sei jedoch erst dann nicht verbindlich, wenn keine sachlichen Gründe für sein Handeln vorlägen und dies jedem in irgendeiner Weise Sachkundigen ins Auge springe. Die in § 2048 S. 3 BGB bezeichnete grobe Unbilligkeit sei nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Teilungsplan den gesetzlichen Regelungen widerspreche oder von ihnen abweiche. Obergfell führte Fälle der Rechtsprechung an, die zeigten, dass ein Teilungsplan nur im Notfall unwirksam sein solle. In einem solchen Extremfall werde der Richter zum Teiler, der durch Urteil einen neuen Teilungsplan bestimmt, § 2048 S. 3 HS. 2 BGB.

Im zweiten Vortrag referierte Prof. Dr. Gerhard Otte zum Thema "Stellvertretungsverbot und Bestimmung des Testamentsinhalts durch Dritte (§§ 2064, 2065 BGB und deren Ausnahmen)". Er betonte zunächst die Bedeutung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit im Erbrecht, der sich in dem Wert der Beziehungen des Erblassers zu seinen Angehörigen und seinem Vermögen ausdrücke und damit die Unersetzlichkeit der Bestimmung durch den Erblasser selbst zeige. Eine "Macht Dritter ohne Verantwortung" sei ausgeschlossen: Da es sich bei einem Erbgang um einen notwendigen, umfassenden, unentgeltlichen und irreversiblen Vorgang handele, könne nur der Erblasser seine Entscheidungen sittlich verantworten. Das Gesetz gewährt verschiedene Ausnahmen des Erfordernisses der Höchstpersönlichkeit. Otte konzentrierte sich in seinem Vortrag darauf, warum der Gesetzgeber in § 2065 II BGB verbiete, was in § 2151 BGB erlaubt sei. Der Gesetzgeber habe hier die Grenze der Bestimmung durch einen Dritten typisierend zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis gezogen. § 2065 II BGB gewähre jedoch auch bei einer Erbeinsetzung einen gewissen Beurteilungsspielraum eines Außenstehenden, der terminologisch gesehen ebenso wenig Dritter im Sinne von § 2065 II BGB sei wie ein ordentliches Gericht, sondern eher als Schiedsgutachter zu betrachten sei. Die Befugnisse des Dritten bezögen sich damit nur auf die Tatbestandsebene, wohingegen laut Otte in der Rechtsprechung die Trennung zu Ermessensentscheidungen auf Rechtsfolgenebene nicht klar gezogen werde. Dieser methodischen Unsicherheit in der Rechtsprechung könne jedoch vorgebeugt werden, indem entweder die Zuwendung bewusst durch den Erblasser dem § 2151 BGB unterstellt oder eine Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen durch eine Auslegung der Zuwendung als Vermächtnis vermieden werde. Ebenso könne in einer Potestativbedingung kein Verstoß gegen § 2065 II BGB gesehen werden, bei der die Geltung eines Rechtsgeschäfts nicht von der Willensäußerung eines Dritten abhängen soll (unzulässige Wollensbedingung), sondern von einem Ereignis, dessen Eintritt vom Willen eines anderen abhänge. Daraus folge, dass auch korrespektive Verfügungen wirksam seien. Dies gelte insbesondere bei einer Verfügung, in der der zunächst als Vorerbe Bestimmte unter der Bedingung Vollerbe werde, dass er selbst über sein Vermögen eine Erbeinsetzung vornehme. Damit entfalle dann die Nacherbschaft. Abschließend stellte Otte fest, dass eine Bedingung, an der der Erblasser kei...

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