Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat, im Wesentlichen gestützt auf das Vorbringen der Unterbevollmächtigten, die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB damit begründet, dass die Beteiligte zu 1 zur Geschäftsführung ungeeignet sei. Schon der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in einem für die Betroffene abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag nicht die Kontonummer der Betroffenen, sondern ihre eigene angegeben habe, zeige, dass die Beteiligte zu 1 mit der Vertretung der Betroffenen überfordert sei. Dieser Vorgang belege, dass die Beteiligte zu 1 das Vermögen der Betroffenen nicht klar von ihrem eigenen Vermögen zu trennen vermöge. Außerdem habe die Beteiligte zu 1 keine Erklärung dafür gegeben, warum es nachfolgend nicht zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der Generalbevollmächtigten gekommen sei, auf das der restliche Kaufpreis für das Grundstück hätte überwiesen werden können, obwohl dies zwischen ihr und ihrem Bruder vereinbart worden sei. Außerdem bestehe ein erheblicher Interessenkonflikt. Die Beteiligte zu 1 habe von der ersten Kaufpreisrate des Grundstücksgeschäfts einen Betrag von 100.000 EUR als Pflichtteil am Nachlass ihres verstorbenen Vaters einbehalten und sich aus dem Vermögen der Betroffenen ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR zu einem Zinssatz von monatlich 20,00 EUR gewährt. Außerdem verlange sie aus dem Vermögen der Betroffenen einen Geldbetrag von 120.000 EUR als vorweggenommenes Erbe mit der Begründung, dass sie und ihr Bruder als Generalbevollmächtigte der Mutter sich jeweils einen Betrag in dieser Höhe zugewandt hätten.

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sogenannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 – XII ZB 584/10 – FamRZ 2011, 964 Rn 26).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darf eine Kontrollbetreuung jedoch – wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) – nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 – XII ZB 666/11 – FamRZ 2012, 871 Rn 11 mwN).

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 537/10 – FamRZ 2011, 1047 Rn 10 mwN).

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für die Errichtung einer Kontrollbetreuung bejaht. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – auf einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt und sind demnach verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Betroffenen, das Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gegeben hätte, übergangen. Damit hat es gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG verstoßen.

aa) Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und...

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