Einer Auslegung bedarf zunächst die vermächtnisweise Zuwendung eines Bruchteils aus dem "Vermögen" des Erblassers. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zählen zu dem Begriff des Vermögens nicht nur das Geldvermögen, sondern auch sämtliche im Eigentum des Erblassers stehenden Sachwerte in Form von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen.[31] Unter Umständen kann der Erblasser auch nur sein "privates" Vermögen unter Ausschluss seines unternehmerischen Vermögens gemeint haben.[32]

Weiterer Auslegung bedarf es, wenn bei einem aus dem Gesamtnachlass zugewandten Vermögensteil unklar ist, ob der Vermögensvorteil aus dem Aktiv- oder Passivnachlass zugewandt sein soll.[33] Selbst bei einer Bezugnahme auf den Passivnachlass ist zu ermitteln, wie die abziehbaren Passiva zu definieren sind[34] und ob Pflichtteilsansprüche bei der Berechnung einzubeziehen sind.

[32] Vgl. BGH WM 1978, 377.
[33] Nach Auffassung von Schlitt wird regelmäßig der Erblasser bei Testamentserrichtung von seinem Nettonachlass ausgegangen sein (vgl. Schlitt (Fn 4), § 13 Rn 177).
[34] Vgl. zur Nichtberücksichtigung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit OLG Naumburg ZEV 2007, 381.

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