Einführung

Die Schenkung von Personengesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erlangt eine erhebliche praktische Bedeutung. Umso wichtiger ist es, dass der Schenker seine fortdauernden Ertrags- und Kontrollinteressen wahrt und vor allem auf ein störfallbedingtes Rückforderungsrecht achtet. Dies veranschaulicht nicht zuletzt der bis zum BGH durchgefochtene Fall Benteler, in dem festgestellt wurde, dass der Junior aus feindlicher Gesinnung versuchte, seinen Vater zu entmachten, und nicht davor zurückschreckte, ein Steuerstrafverfahren zu schüren, um den Senior zu stürzen.[1]

[1] BGH, NJW 1990, 2616, 2618 f.

I. Trennung von Schenkungs- und Gesellschaftsrecht

Für die Rückforderung eines Gesellschaftsanteils von zentraler Bedeutung ist das sog. Trennungsdogma, wonach zwischen dem Rechtsverhältnis aus dem Schenkungsvertrag und dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zu unterscheiden ist, mit der Maßgabe, dass beide Rechtsverhältnisse grundsätzlich von einander unabhängig sind und eigenen Regeln folgen.[2]

Das hat zur Konsequenz, dass ein Rückforderungsanspruch nach Schenkungsrecht nur durchgesetzt werden kann, wenn die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder die übrigen Gesellschafter nachträglich zustimmen.[3]

Insofern kann der Schenker auf die Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rückforderungsanspruchs nur vertrauen, wenn der Gesellschaftsvertrag die Rückübertragung zulässt und der Schenker mit einem Zwerganteil beteiligt bleibt, kraft dessen er eine Änderung des Gesellschaftsvertrags verhindern kann. Um zu vermeiden, dass der Rückforderungsanspruch durch eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils "leer laufen" kann, ist ferner die Übertragbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung auszuschließen. Ferner muss als flankierende Maßnahme die Unkündbarkeit des Gesellschaftsverhältnisses für den Zeitraum sichergestellt werden, in dem es zur Rückforderung kommen kann.

Das grundsätzliche Trennungsdogma schließt es aber nicht aus, dass das Schenkungsrecht in einzelnen Bereichen die Wertungen des Gesellschaftsrechts zu beachten hat, wie insbesondere beim Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und bei der Formulierung vertraglicher Rückforderungsrechte; dies wird noch aufzuzeigen sein.

[2] BGH, NJW 1990, 2616, 2618; K. Schmidt, BB 1990, 1992, 1995; Wiedemann/Heinemann, DB 1990, 1649, 1655; Mayer, ZGR 1995, 93, 101; Jülicher, ZGR 1996, 82, 89 ff.
[3] BGH, NJW 1990, 2616, 2618; Stenger, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 25 Rn 1.

II. Gesetzliche Rückforderungsrechte

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte sind davon abhängig, ob es sich um eine reine Schenkung, eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung handelt.

1. Reine Schenkung

Bei einer reinen Schenkung stehen im Vordergrund das Rückforderungsrecht wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) sowie wegen Widerrufs aus grobem Undank (§§ 530 ff BGB).

a) Rückforderung wegen Notbedarfs des Schenkers

Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB).

Übersteigt, wie praktisch oft, der Wert des Schenkungsgegenstands den Wert des bereits entstandenen Unterhaltsbedarfs, so ist bei einem real teilbaren Schenkungsgegenstand (z. B. Aktienpaket) nur derjenige Teil herauszugeben, der zur Bedarfsdeckung jeweils erforderlich ist.[4] Vielfach wird der Schenkungsgegenstand aber nicht teilbar sein, z. B. bei einem Kommanditanteil. Dann ist der Anspruch von vornherein auf Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB in Höhe desjenigen Betrags gerichtet, der zur Deckung des jeweils entstandenen Unterhaltsbedarfs notwendig ist.[5] Im Falle eines wiederkehrenden Unterhaltsbedarfs können Zahlungen bis zur Höhe desjenigen Betrags verlangt werden, der dem Wert des Schenkungsgegenstands entspricht.[6]

Zu beachten ist ferner § 529 BGB, wonach der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen ist, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herausgeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird (§ 529 Abs. 2 BGB).

[4] Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn 37; Stenger, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 25 Rn 2.
[5] BGH, NJW 1985, 2419; BGH, NJW 1996, 987, 988; Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn 38; Stenger, in: Scherer, Münchener AnwaltsHandbuch Erbrecht, 3. Aufl. 2010, § 32 Rn 79; Waldner, Vorweggenommene Erbfolge, 2004, Rn 120.
[6] BGH, NJW 1996, 987,988; Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl. 2001...

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