Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme erfordert bei einem entscheidungsfähigen Patienten grundsätzlich dessen Einwilligung. Ein entscheidungsunfähiger Patient kann diese Einwilligung nicht mehr erteilen. Die Rechtsprechung behilft sich daher in diesem Fall mit der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens und der Bestellung eines Betreuers, der dann dem Willen des Betroffenen Ausdruck zu verleihen hat. Die Bestellung eines Betreuers entfällt nur in den Fällen, in denen der Betroffene zuvor eine Person seines Vertrauens zum Bevollmächtigten ernannt hat (Vorsorgevollmacht). In der Praxis wird daneben immer häufiger auf das Mittel einer Patientenverfügung zurückgegriffen. Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann der Betroffene nämlich zuvor festlegen, wie mit ihm in bestimmten Situationen, in denen er nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen, verfahren werden soll. Die Schwierigkeit ergibt sich insbesondere aus der möglichen Diskrepanz zwischen mutmaßlichem Willen und Rechtsverbindlichkeit eines abweichenden tatsächlichen Patientenwillens.

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