Ziel des Gesetzentwurfs der Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker[12] ist das Erreichen von Rechtssicherheit für alle Beteiligten durch die Schaffung einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung. Dem Entwurf liegt der alles bestimmende Gedanke zu Grunde, dass das Selbstbestimmungsrecht entscheidungsunfähiger Menschen – ein auch das Betreuungsrecht prägender Grundsatz – auch bei medizinischen Behandlungen beachtet werden muss.

Der Entwurf sieht dabei im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Die Patientenverfügung wird im Betreuungsrecht verankert. Wirksam ist eine Patientenverfügung danach nur, wenn sie schriftlich abgefasst wurde. Geregelt werden auch die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei der Feststellung des Patientenwillens. Dabei haben Art und Stadium der Erkrankung keinen Einfluss auf den immer beachtlichen Willen des Betroffenen. Unwirksam bleiben lediglich Festlegungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind. Bei Zweifeln über den Patientenwillen ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies betrifft Fälle, in denen besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen zu treffen sind. Weiter stellen die verfahrensrechtlichen Regelungen den Schutz des Betroffenen sicher.

Auch die Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker ist der Überzeugung, dass den in der Praxis beim Umgang mit Patientenverfügungen bestehenden Unsicherheiten ohne eine gesetzliche Regelung nicht Einhalt geboten werden kann. Eine gesetzliche Regelung, die den Willen des Betroffenen in bestimmten Erkrankungsstadien für unbeachtlich erklärt und anstelle des Entscheidungsrechts des Betroffenen oder seines Vertreters den ärztlichen Befund zum Maßstab für die Zulässigkeit der Durchführung einer ärztlichen Maßnahme erhebt ("Reichweitenbegrenzung"), wird allerdings abgelehnt. Der Kranke würde so nämlich gezwungen, sich gegen seinen Willen ungewollten medizinischen Eingriffen zu unterwerfen. Zudem geschehe die Durchführung der Maßnahmen ungeachtet damit verbundener gesundheitlicher Risiken. Die Initiatoren des Gesetzesentwurfs sehen hierin einen erheblichen Rückschritt gegenüber der geltenden Rechtslage.

Das Konzept der Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker unterstreicht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und lehnt jede Reichweitenbegrenzung ab. Nur wenn der Patient in jeder Phase seiner Erkrankung das Recht zugesprochen bekäme, selbst über Einleitung und Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu entscheiden, sei das Selbstbestimmungsrecht ausreichend beachtet. Die Abgeordneten sehen sich in ihren Umsetzungsideen gestärkt durch den Nationalen Ethikrat und die Bundesärztekammer.

[12] Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/8442).

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