Die Patientenverfügung soll nach dem Entwurf der Gruppe um den Bundestagsabgeordneten Zöller[10] erstmals im Betreuungsrecht (§ 1901 b BGB) gesetzlich normiert werden. Getroffen werden soll eine Regelung zur Beteiligung des Vormundschaftsgerichts entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (§ 1904 BGB). Weiter sollen die verfahrensrechtlichen Regelungen im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend ergänzt werden. Eine Verankerung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung sei notwendig, da andernfalls der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit nicht Einhalt geboten werden könne. Die Initiatoren sehen es als erforderlich an, die Fälle, in denen das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss, auf eine rechtlich sichere, gesetzliche Grundlage zu stellen.

Die Gruppe um den Abgeordneten Zöller betont in ihrer Entwurfsbegründung[11], dass der Bereich des Lebens einerseits und der des humanen Sterbens andererseits so komplex sei, dass eine gesetzliche Verankerung nur schwer möglich ist. Schließlich könnten hier keine schematischen Lösungsansätze verwendet werden. Die Initiatoren wollen mit ihrem Gesetzesentwurf einen breiten Anwendungsbereich eröffnen, der bezogen auf den jeweiligen Einzelfall die individuelle Bewertung und Würdigung jeder einzelnen Patientenverfügung ermöglicht. Die in der Praxis bestehende Rechtsunsicherheit soll durch die Festlegung, dass Patientenverfügungen verbindlich seien, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu Menschenwürde und Selbstbestimmungsrecht beendet werden. Darüber hinaus wird festgelegt, in welchen Fällen das Vormundschaftsgericht einzuschalten ist.

Der Entwurf will nur das materiell- und verfahrensrechtlich absolut Notwendige regeln. Das Selbstbestimmungsrecht verbietet nämlich jegliche Übernormierung. Eine Übernormierung hätte zur Folge, dass die elementaren Grundrechte der Menschenwürde, der allgemeinen Handlungsfreiheit, der körperlichen Unversehrtheit sowie der Glaubens-, Gewissens-, und Bekenntnisfreiheit unnötigerweise beschränkt würden.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Nach einer Definition des Begriffs Patientenverfügung wird festgelegt, dass sowohl der ausdrücklich erklärte als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille des Patienten nach dem Verlust der Einwilligungsfähigkeit zu beachten sind. Betreuer und Bevollmächtigter des Betroffenen müssen sich an den tatsächlichen Willen des Patienten halten. Liegt ein ärztliches Behandlungsangebot vor, ist die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung durch den Betreuers in eine Untersuchung, eine lebensverlängernde oder lebenserhaltende Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, abhängig von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden einige wenige Bestimmungen getroffen, die den Grundrechtsschutz des Betroffenen garantieren sollen und die Qualität der richterlich gefundenen Entscheidung verfahrensrechtlich absichern. So soll zu einer größtmöglichen Akzeptanz der Entscheidung bei Verfahrensbeteiligten und Dritten beigetragen werden.

Die Gruppe um den Gesundheitsexperten Wolfgang Zöller legt zwar die generelle Verbindlichkeit von Patientenverfügungen fest; gleichzeitig müssen aber behandelnder Arzt und Betreuer in jedem Einzelfall prüfen, ob der schriftlich niedergelegte Patientenwille mit dem aktuellen Zustand des nicht äußerungsfähigen Kranken übereinstimmt.

[10] Gesetzentwurf als PDF-Datei bei www.wolfgang-zoeller.de.
[11] Gesetzentwurf als PDF-Datei bei www.wolfgang-zoeller.de.

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