Der Bundestag hat in der Nacht vom 10.6.2021 auf den 11.6.2021 das "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt", welches als Legal Tech-Gesetz bezeichnet wird, mit kleineren Abänderungen verabschiedet. Das Gesetz hat am 25.6.2021 den Bundesrat passiert und wird damit am 1.10.2021 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein, Rechtsanwälten zu gestatten, in größerem Umfang als bislang Erfolgshonorare vereinbaren und Verfahrenskosten übernehmen zu können, um ein kohärentes Regulierungssystem für Rechtsdienstleistungen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Anbieter zu schaffen.[25] Konkret bedeutet dies, dass Rechtsanwälten nun die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bis zu einem Gegenstandswert von 2.000 EUR erlaubt. Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen sowie im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren gilt die Wertgrenze nicht, in diesen Fällen soll dem Rechtsanwalt sogar eine Prozessfinanzierung gestattet sein. Grundsätzlich unzulässig ist ein Erfolgshonorar, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Unberührt bleibt die auch bislang schon bestehende Möglichkeit, mit dem Auftraggeber ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn er im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht mehr an.[26]

[25] Vgl hierzu die Zusammenfassung von Otto, KammerReport 2021, 4.
[26] Hierzu lesenswert der Gastbeitrag von Prof. Dr. Christian Wolf und Nadja Flegler auf: https://www.lto.de/recht/juristen/b/neues-legal-tech-gesetz-anwaltliches-berufsrecht-erfolgshonorare-viele-fragen-bleiben-offen/

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