Auf Vorschlag des Bundesrates[44] können zukünftig auch isolierte Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister erfasst werden, § 9 VRegV nF, was schon Gegenstand der Beratungen in den Fachgruppen war und nach hiesiger Ansicht eine erhebliche Verbesserung darstellt. Im Register kann zudem ein Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht eingetragen werden, § 1 NR. 7 VRegV nF.

Eine Auskunft wird nicht mehr nur an Gerichte, sondern gem. § 6 VRegV nF auch an Ärzte möglich sein. Betreuer, Betreuungsbehörden und Bevollmächtigte erhalten weiterhin keine Auskunft. Nach § 285 FamFG nF ist die Nachfrage immer noch nur ein "Soll" und kein "Muss", was im Einzelfall unnötige Vorgänge vermeiden mag, aber auch zu übergangenen Vorsorgevollmachten führen kann.

[44] Vgl. BtDruck 19/24445, 489.

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