I.

Die Beteiligte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist in Abt.’I mit 8 Gesellschaftern gebucht. Hierzu befindet sich in den Grundakten ein zwischen den eingetragenen Gesellschaftern zu f) bis h) am 7.3.2001 geschlossener Gesellschaftsvertrag in dem es u.a. heißt:

8. Tod eines Gesellschafters

Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie wird mit den Erben fortgesetzt, soweit es sich um Abkömmlinge des Verstorbenen, um andere Gesellschafter oder um Abkömmlinge anderer Gesellschafter handelt. Ist keiner der Erben nach Satz 2 dieses Absatzes nachfolgeberechtigt, scheidet der Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus.

11. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Beschlussfassungen über Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Anteile.

Ferner erklärten die eingetragenen Gesellschafter in notarieller Verhandlung vom 30.3.2001 unter Bezugnahme auf die UR-Nr. 668/2001, die eingetragenen Gesellschafter zu a) bis e), Kinder der Gründungsgesellschafter, seien durch privatschriftliche Vereinbarung vom 12.3.2001 als weitere Gesellschafter aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 29.4.2019 hat der eingetragene Gesellschafter zu h) im Namen der Beteiligten beantragt, den am 9.5.2017 verstorbenen Gesellschafter zu g) und den am 28.8.2017 verstorbenen Gesellschafter zu f) im Grundbuch zu löschen. Beigefügt waren u.a. die Kopie einer privatschriftlichen "Änderung des Gesellschaftsvertrags" vom März/April 2001 sowie eine Kopie der Sterbeurkunde für den Gesellschafter zu f), in der als Ehefrau H aufgenommen ist. Auf eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat die Beteiligte Erbscheine jeweils in beglaubigter Abschrift der Ausfertigung vorgelegt. Danach ist der eingetragene Gesellschafter zu g) von den Gesellschaftern zu f) und h) zu je ½ beerbt worden. Erben des eingetragenen Gesellschafters zu f) sind H zu ½ und die Gesellschafter zu c) und d) zu je ¼.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt der Beteiligten aufgegeben, die Erbscheine in Ausfertigung sowie eine Berichtigungsbewilligung der H vorzulegen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat es ergänzt: Anstelle der Bewilligung könne auch eine Personenstandsurkunde in der Form des § 29 GBO eingereicht werden, aus der sich das Verwandtschaftsverhältnis der H zum Erblasser ergebe, z.B. eine Abstammungs- oder Heiratsurkunde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Das den Erbnachweis betreffende Hindernis besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 74 GBO) nicht mehr; es liegen nunmehr Ausfertigungen der Erbscheine vor. Die Zwischenverfügung im Übrigen ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Die aufgegebene Berichtigungsbewilligung kann – jedenfalls isoliert – nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. Die erst noch zu erklärende Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen nach § 19 GBO ist mangels Rückwirkung des Beseitigungsmittels kein zulässiger Inhalt einer solchen Verfügung (BGH, FGPrax 2014, 192 Rn.’6; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18 Rn 12). Die alternativ aufgegebene Personenstandsurkunde ist kein geeignetes Mittel zur Hebung des Hindernisses.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit einer Geburtsurkunde der H (i.V.m. den Geburtsdaten) gemäß § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59 PStG zu beweisen ist, dass sie nicht von einem der eingetragenen Gesellschafter abstammt. Das könnte nur für einen Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO erheblich sein, der mit der UR-Nr. 668/2001 nicht erbracht werden kann. An den Unrichtigkeitsnachweis, der in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen ist, sind strenge Anforderungen zu stellen, da sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist. Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen können (BGH, NJW 2016, 3242 Rn. 9; Demharter, a.a.O., § 22 Rn 37, 42).

Unter Beachtung dieser Grundsätze genügt der (formgerechte) Gesellschaftsvertrag vom 7.3.2001 nicht, um nachzuweisen, welche Nachfolgeregelungen zwischen den Gesellschaftern am 9.5. bzw. 28.8.2017 vereinbart waren. Ein mehrere Jahre alter Gesellschaftsvertrag ist dafür nicht geeignet, weil die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass dieser (hier erneut) geändert worden ist (Senat, NZG 2016, 555 Rn 4; OLG München, NZG 2020, 191 Rn 21; vgl. auch zum Nachweis der Vertretungsberechtigung BGH, NJW 2006, 2189 Rn 14; Senat, FGPrax 2018, 2; OLG München, Rpfleger 2011, 75; 2012, 70).

Das gilt umso mehr, als im Berichtigungsantrag ausgeführt ist, die Anteile des Gesellschafters zu g) seien seinem oft geäußerten Wunsch entsprechend auf sämtliche verbliebenen Gesellschafter verteilt worden. Für die Grundbucheintragung ist es zwar unerheblich, ob der Gesells...

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