II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 15.12.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat hinsichtlich des im Erbwege übergegangenen Anteils’an der E 3 Stiftung & Co. KG zu Recht eine Feststellung’gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG für Anteile an Vermögensgegenständen und Schulden vorgenommen.

a) Der Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG vorgenommen hat, obwohl das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG für Betriebsvermögen angefordert hatte.

Nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG hat das jeweilige Lage-, Betriebsstätten- oder Verwaltungsfinanzamt die in Nr. 1 bis 4 genannten Feststellungen zu treffen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft gemäß § 151 Abs. 1 S. 2 BewG das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder – soweit Feststellungen auf der nächsten Ebene betroffen sind – das für die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

§ 151 Abs. 1 S. 2 BewG weist danach dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen hat (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2712, Seite 89). Das Finanzamt äußert diese Entscheidung dadurch, dass es beim Lage-, Betriebsstätten- oder Verwaltungsfinanzamt die Feststellung eines Bedarfswerts für Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerzwecke bezüglich eines bestimmten Vermögensübergangs anfordert. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich dagegen nicht, dass das den Bedarfswert anfordernde Finanzamt auch die Entscheidung darüber zu treffen hat, nach welcher Vorschrift des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG die angeforderte Feststellung vorzunehmen ist, mit der Folge, dass eine vom für die Feststellung zuständigen Finanzamt abweichend davon vorgenommene Feststellung rechtswidrig wäre.

Eine derartige einschränkende Auslegung des § 151 Abs. 1 S. 2 BewG ist auch durch den Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten.

Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ermöglichen, indem die – bis dahin im Wege der Amtshilfe ermittelten – Besteuerungsgrundlagen auf allen Stufen der Wertermittlung gesondert festgestellt werden; darüber hinaus wird der Kreis der erklärungspflichtigen Personen erweitert (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2712, S. 88). Die Besteuerungsgrundlagen werden damit auf der jeweils sachnächsten Ebene ermittelt und durch anfechtbaren Bescheid festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die ausschließliche Entscheidungsbefugnis darüber zukommen soll, nach welcher Vorschrift in § 151 Abs. 1 S. 1 BewG die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, zumal die Tatsachengrundlagen, aufgrund derer eine entsprechende Anforderungsentscheidung zu treffen wäre, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt regelmäßig nicht vorliegen bzw. es diese nur im Wege der Amtshilfe – auf die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht mehr zurückgegriffen werden soll – ermitteln könnte. Wenn also das anfordernde Finanzamt in seiner Anforderung Bezug auf eine der Vorschriften in § 151 Abs. 1 S. 1 BewG nimmt, kann dies lediglich als rechtlich nicht bindender Hinweis für das feststellende Finanzamt verstanden werden.

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass das Feststellungsfinanzamt sich bei einem etwaigen Abweichen von der Anforderung mit dem anfordernden Finanzamt abstimmen müsse (vgl. dazu Gürsching/Stenger/Christoffel, Bewertungsrecht BewG ErbStG, Kommentar, § 151 BewG, Rz 55.6), kann aus den vorgenannten Gründen nichts anderes gelten. Denn ein rechtlich zwingendes Abstimmungserfordernis konterkariert letztlich ebenfalls den Willen des Gesetzgebers, ein internes Amtshilfeverfahren überflüssig zu machen.

Schließlich ist der vorliegende Fall nicht mit dem Senatsurteil vom 22.8.2013 – 3 K 1558/13 F (juris) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort hatte nicht das für die Erbschaftbesteuerung zuständige Finanzamt eine Grundbesitzwertfeststellung angefordert, sondern lediglich einen Auftrag zur Betriebsprüfung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke erteilt. Die Feststellung des Grundbesitzwertes erfolgte dann aufgrund einer Anforderung seitens der Betriebsprüfung. Im dortigen Fall hatte sich also das für die E...

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