Leitsatz

1. Ein Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 17. August 1990 – BReg. 1a Z 36/89 –, BeckRS 2010, 27258).

2. Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vor-nehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht (Anschluss an BFH, Urteil vom 11.’Dezember 2015 – X R 36/11 –, DStRE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54 ff.]). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen darstellt.

3. Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.

OLG Braunschweig (3. Zivilsenat), Beschluss vom 8.7.2020 – 3 W 19/20

1 Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2. begehrt einen auf die Beteiligte zu 1. lautenden Erbschein, die Beteiligte zu 3. beruft sich auf ein früheres Ehegattentestament.

1. Der Ehemann der Erblasserin hatte zwei Kinder aus erster Ehe: Die Beteiligte zu 3. ist seine Tochter, sein Sohn ist ohne Abkömmlinge verstorben und von der Beteiligten zu 4. – seiner Ehefrau – allein beerbt worden. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren im Bereich der Immobilienverwaltung tätig und waren Eigentümer mehrerer Immobilien, unter anderem in […] und […]. Sie hatten zwei gemeinsame Töchter, die im Januar 1994 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sind; weitere Abkömmlinge haben sie nicht.

Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 8.6.1994 verfügten die Erblasserin und ihr Ehemann unter Ziffer II wie folgt:

"Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der Überlebende wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen."

Als gemeinsame Schlusserben bestimmten sie unter Ziffer III des Testaments die Kinder des Erblassers aus erster Ehe – die Beteiligte zu 3. und den Ehemann der Beteiligten zu 4.; unter "VI. Bindung" regelten sie:

Sämtliche in diesem Testament niedergelegten Verfügungen sind wechselbezüglich. Sie können daher nur gemeinschaftlich geändert werden oder durch Widerruf.

Nach dem Tode eines Teils von uns, soll aber der überlebende Teil berechtigt sein, einseitig dieses Testament zu ändern, sofern nach seiner Auffassung in der Person der Schlusserben hierfür berechtigte Gründe vorliegen.

Der Ehemann der Erblasserin verstarb im Jahr 2000.

Im Jahr 2004 lernte die Erblasserin den 1966 geborenen Beteiligten zu 2. kennen; nach Verbüßung einer über dreijährigen Haftstrafe unter anderem wegen Untreue und Betruges hielt dieser sich ab dem Jahr 2013 vermehrt bei der Erblasserin in … auf, wo er im Gästezimmer wohnte. Er war mit der Erblasserin befreundet und trat zum Teil nach außen als ihr Lebensgefährte auf. Über eine eigene Wohnung und ein regelmäßiges Einkommen verfügte er nicht.

Im November 2017 erkrankte die Erblasserin lebensbedrohlich an einer Herzinnenhautentzündung und wurde am 20.11.2017 ins Krankenhaus eingeliefert. Am 21. November 2017 erteilte sie dem Beteiligten zu 2. eine notarielle transmortale Generalvollmacht. Am selben Tage errichtete sie ein notariell beurkundetes Testament, in dem sie regelte:

Ich vermache meinen gesamten Nachlass einer noch zu gründenden gemeinnützigen Stiftung mit dem Namen "[A.] Stiftung".

Zweck der Stiftung ist die Förderung begabter Studierender auf dem Gebiet des Maschinen- und industriellen Hochbaus der Technischen Universität Braunschweig.

Ich bestimme hiermit, dass [der Beteiligte zu 2] die Stiftung gründet und in meinem Sinne die Satzung ausgestaltet und in verantwortlicher Stellung die Stiftung führt. Er soll vorerst auch Vorsitzender des Stiftungs-Vorstandes werden und Sorge dafür tragen, dass die Mittel aus meinem Nachlass im Sinne der Stiftung verwendet werden. Dazu soll er sich auch fachkundiger Hilfe bedienen.

Eine Stiftungssatzung ist in dem Testament nicht enthalten und ihm auch nicht beigefügt. Beide Beurkundungen fanden im Krankenhaus statt, wobei das Testament – augenscheinlich vom beurkundenden Notar – handschriftlich niedergeschrieben worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die beglaubigten Ablichtungen der Vollmachtsurkunde (Bl. 12–16 d.A.) und des Testaments (B. 17 f. d.A.) Bezug genommen.

Am 28.11.2017 verstarb die Erblasserin. Der Beteilige zu 2.’wohnte weiterhin in ihrem Wohnhaus. Dort zog auch seine Lebensgefährtin ein, die er im Januar 2018 kennengelernt hatte. Den gem...

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