Bei Verfügungen von Todes wegen sind zahlreiche Probleme zu beachten: Zu beachten sind das fehlende Ehegatten- und Lebenspartnererb- und -pflichtteilsrecht sowie die erbschaftsteuerliche Belastung. Hinzu kommen die Probleme, die sich’ergeben, wenn bei älteren Verfügungen von Todes wegen nichteheliche Kinder genannt sind. Zwar sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgesetzt.[11] Wenn jedoch ein Testament existiert, in dem nichteheliche Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen werden, kann dies zu ungewollten Schlechterstellungen der Kinder aus der Lebensgemeinschaft führen.

Insbesondere sollten bei der Verteilung des Vermögens zwischen ehelichen Kindern aus einer früheren Ehe und den Kindern aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen und Ersatzerbenbestimmungen genau geregelt werden.[12]

Zu beachten ist, dass wenn die Erbeinsetzung des nichtehelichen Lebenspartners dazu führt, dass gesetzliche Erben, die zum Erblasser in einem engen familiären Bezug stehen, zurückgesetzt werden und dadurch wirtschaftlich erheblich getroffen werden oder ihr Unterhalt gefährdet wird, die entsprechende Verfügung unwirksam sein kann.[13]

Zu beachten ist auch, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Testament errichten können.[14] Eine solche gemeinsame Verfügung von Todes wegen ist auch unwirksam, wenn die Partner verlobt waren.

Möglich ist es, das unwirksame gemeinschaftliche Testament von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Einzeltestamente umzudeuten.[15]

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die gewünschtenRegelungsinhalte eines so genannten Berliner Testaments im Wege eines Erbvertrages erreichen.[16] Unwirksam sind dagegen Verpflichtungen in Partnerschaftsverträgen, den jeweils anderen Partner als Erbe einzusetzen (§ 2302 BGB). Es’muss jedem Partner überlassen bleiben, die jeweils eigene Verfügung frei zu treffen, unabhängig von der Verfügung des Partners.[17]

Wenn eine Wechselbezüglichkeit gewünscht ist, so lässt sich diese aber durch einen (notariellen) Erbvertrag erreichen. Sinnvoll ist es hier, ein Rücktrittsrecht vorzubehalten.

 
Hinweis

Rücktritt vom Erbvertrag

Jeder von uns behält sich den jederzeit möglichen Rücktritt vom Erbvertrag ohne Angabe von Gründen vor. Das Rücktrittsrecht erlischt im Fall des Todes des anderen Vertragsteils.

Zu beachten ist, dass ein Ausschluss von Anfechtungsmöglichkeiten Dritter vereinbart werden sollte. Wichtig ist dabei, dass kein Motiv für die Zuwendung mit aufgenommen werden darf, um eine Anfechtung Dritter zu vermeiden. Ein Dritter ist nämlich bereits dann zur Anfechtung berechtigt, wenn ein Irrtum über das Fortbestehen eines Vertrauensverhältnisses besteht.[18]

 
Hinweis

Verzicht auf Anfechtungsrecht

Wir erklären den Verzicht auf die Anfechtungsrechte nach §§ 2078, 2079 BGB. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Umstände, die wir nicht voraussehen können oder mit denen wir nicht rechnen.

Ausgleichsansprüche des Erben des verstorbenen Lebensgefährten gegen den überlebenden Partner können vermieden werden, in dem die vermächtnisweise Zuwendung des Erlasses von dieser Verbindlichkeit erfolgt.

[11] EGMR v. 28.5.2009 – 3545/04, NJW 2012, 231.
[13] BGH v. 12.1.1984 – III ZR 69/83, NJW 1984, 2150; BayObLG v. 24.7.2001 – 1 Z BR 20/01, FamRZ 2002, 915; OLG Düsseldorf v. 7.3.2003 – I-3 Wx 162/02, DNotZ 2003, 637.
[14] BGH v. 16.6.1987, NJW-RR 1987, 1410; BGH v. 15.2.1989 – IVb ZR 105/87, NJW 1989, 1986; von Proff zu Irnich, ZErb 2008, 254.
[16] Kroiß/Eckert, NJW 2012, 3768, 3769.

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