Sollte die Erteilung einer Vollmacht gewünscht sein, so ist insbesondere bei älteren Partnern darauf zu achten, den überlebenden Lebensgefährten von der Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben des Vollmachtgebers zu befreien.[10]

Zu beachten ist, dass eine Vorsorgevollmacht, die die persönlichen Angelegenheiten des Lebensgefährten umfasst, mit dessen Tod endet und deshalb nicht zur Totenfürsorge berechtigt. Wenn es der Wunsch ist, dass der überlebende Partner für die Totenfürsorge verantwortlich sein soll, muss er hierzu ausdrücklich ermächtigt werden.

 
Hinweis

Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten

Ich bevollmächtige […] für mich Erklärungen zu Maßnahmen in Gesundheitsangelegenheiten, insbesondere bei der Einwilligung in eine Untersuchung meines Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung, einen ärztlichen Eingriff oder sonstige ärztliche Maßnahmen, vor allem eine Medikation abzugeben. Dies soll auch dann gelten, wenn ich infolge dieser Maßnahme zu versterben drohe oder einen länger andauernden gesundheitlichen Schaden davontrage. Dasselbe soll gelten für die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung meines Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterlassens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden sollte. Die behandelnden Ärzte befreie ich insoweit ausdrücklich von der Schweigepflicht. Meinem Bevollmächtigten steht das Recht der Totenfürsorge für mich und die Wahrnehmung meines postmortalen Persönlichkeitsrechts zu. Dies umfasst insbesondere auch das Recht, über die Art meiner Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte zu entscheiden.

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