Im Kanton Fribourg sind Ehegatte, Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel, einschließl. Adoptivkinder) sowie die Vorfahren steuerfrei zu behandeln. Geschwister dürfen lediglich einen Freibetrag von 5.000 Franken beanspruchen. Wenn dabei ein Empfänger innerhalb von 5 Jahren mehrere Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen von derselben Person erhält, wird der steuerbefreite Betrag insgesamt nur einmal gewährt (Art. 24).

Die 5.000 Franken werden von den Zuwendungen an jeden Begünstigten abgezogen. Die Steuersätze für Begünstigte des so genannten zweiten Stammes sind (Art. 25): Geschwister: 5,25 %, Neffen und Nichten: 8,25 %, Großneffen, -nichten: 12,75 %. Hierzu kommen 0,7 % von 5,25 % = 3,675 %, d. h. insgesamt ca. 8,9 % des Grundstückswertes. Befreit ist ferner der Hausrat, d. h. der gängige Hausrat, die gängigen persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die üblichen Geschenke.

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