Die Beteiligten möchten mittels eines "Vermächtniserfüllungsvertrages" eine Grundbuchberichtigung herbeiführen, das Grundbuchamt hält einen Erbschein für erforderlich.

1. Die Beteiligte zu 1. ist die Stieftochter des Erblassers, die Beteiligte zu 2. dessen Nichte – die Tochter seiner Schwester. Der Erblasser übernahm mit dem Übergabe-, Altenteils- und Abfindungsvertrag vom 20. März 1967 (Bl. 2–8 dA) im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater dessen Hof im Sinne der Höfeordnung. Daneben schloss er mit seinem Vater den notariellen Erbvertrag vom 20. März 1967 (Bl. 101–103 dA); dieser enthält unter Ziffer 1 die folgende Regelung zur Erbfolge bezüglich des Hofes:

Zitat

Verstirbt der Erschienene zu 2) [der Erblasser], ohne zumindest einen blutseigenen, ehelichen Abkömmling zu hinterlassen, erben seinen Hof … der Erschiene zu 1) [der Vater des Erblassers] und Ehefrau … [die Mutter des Erblassers] je zur Hälfte,

ersatzweise der überlebende Ehegatte,

ersatzweise Cs [Schwester des Erblassers] älteste Tochter, B [Nichte des Erblassers, Beteiligte zu 2.], ersatzweise …

Unter Ziffer 2 enthält der Vertrag die folgende Regelung zur (sonstigen) Erbfolge:

Zitat

Aufgrund des eingangs erwähnten Übergabe-, Altenteils- und Abfindungsvertrages an den Erschienenen zu 2) [den Erblasser] setzt der Erschienene zu 1) [der Vater des Erblassers] seine Tochter C [Schwester des Erblassers] zur Alleinerbin ein,

ersatzweise …

Vater und Mutter des Erblassers verstarben in den Jahren 1970 respektive 1978 (Bl. 47 f dA). Der Hofvermerk wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1979 im Grundbuch gelöscht (Bl. 17 f dA). Mit notariellem Testament vom 26. April 2004 (Bl. 104–106 dA) testierte der Erblasser erneut. Als Vorbemerkung führte er unter § 1 Abs. 4 aus:

Zitat

Mit Erbvertrag vom 20.3.1967 … habe ich eine bindende erbrechtliche Verfügung nur hinsichtlich des von meinem Vater übertragenen Hofes getroffen. Im Übrigen bin ich in der freien Verfügung über mein Vermögen in keiner Weise beschränkt, weder durch einen Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament. Vorsorglich widerrufe ich auch alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen.

In § 2 des notariellen Testaments vom 26. April 2004 setzte der Erblasser seine Ehefrau – ersatzweise deren Tochter, die Beteiligte zu 1. – zur Alleinerbin ein.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb im Jahr 2007, der Erblasser verstarb am 31. August 2016 (Bl. 107 dA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Oktober 2016 (Bl. 108 dA) beantragte zunächst die Beteiligte zu 2. die Eintragung im Grundbuch bezüglich des verbliebenen Grundbesitzes; sie sei ausweislich des Erbvertrags vom 20. März 1967 Erbin des Hofes mit landwirtschaftlichem Grundbesitz. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 (Bl. 110 dA) teilte das Amtsgericht mit, es benötige einen Erbschein, da der Antrag sich auf einen Hof beziehe, der Hofvermerk aber 1979 gelöscht worden sei.

Mit notariellem "Vermächtniserfüllungsvertrag" vom 2. März 2017 (Bl. 113–120 dA) vereinbarten die Beteiligten zu 1. und 2. unter anderem, dass die Beteiligte zu 1. die Grundstücke, die ehemals zum Hof des Erblassers gehört hatten, an die Beteiligte zu 2. übereignet. Die Beteiligte zu 1. sei Alleinerbin geworden, da der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen habe und seine Ehefrau im Jahr 2007 vorverstorben sei. Hinsichtlich des Hofes habe eigentlich die Beteiligte zu 2. aufgrund des notariellen Vertrags vom 20. März 1967 Erbin werden sollen, der Hof sei aber nicht mehr in der Höferolle eingetragen. Die Beteiligten seien einig, dass die Bestimmung der Beteiligten zu 2. als "Hoferbin" unter diesen Umständen ein Vermächtnis darstelle, das mit dem Vermächtniserfüllungsvertrag erfüllt werden solle. Insoweit werde die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2. beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 (Bl. 121 dA) teilte das Amtsgericht mit, der Erblasser habe zwei öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen hinterlassen; ob die Regelung bezüglich des Hofes als Vermächtnis anzusehen sei, könne nicht vom Grundbuchamt geprüft werden; es werde um Vorlage eines Erbscheins gebeten.

Mit notariellem Schriftsatz vom 8. Mai 2017 führte die Beteiligte zu 1. aus, sie sei gemäß dem notariellen Testament vom 26. April 2004 alleinige Ersatzerbin, jedenfalls was das "hoffreie Vermögen" betreffe; Erbin bzw. Vermächtnisnehmerin bezüglich des Hofes sei die Beteiligte zu 2.; es könne dahinstehen, ob der notarielle Vertrag vom 2. März 2017 einen Erbauseinandersetzungs- oder Vermächtniserfüllungsvertrag darstelle.

Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 führte das Amtsgericht seine Rechtsansicht weiter aus, teilte mit, dass es bei der Zwischenverfügung vom 14. März 2017 bleibe und setzte erneut eine Frist gemäß § 18 GBO.

Mit notariellem Schriftsatz vom 31. Mai 2017 legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 ein. Durch den Verlust der Hofeigenschaft sei die Bindungswirkung des Erbvertrags aus dem Jahr 1967 nicht entfallen; dieser b...

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