Das Grundbuchamt hat in öffentlichen Urkunden enthaltene und eröffnete Verfügungen von Todes wegen selbst rechtlich zu beurteilen, ohne dass es hierfür eines Erbscheins bedarf. Ein zum Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls als Hof im Sinne der Höfeordnung zu qualifizierender landwirtschaftlicher Besitz ist auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls nach den Regelungen des Sonderrechts vererbt, wenn zwischenzeitlich die Hofeigenschaft nicht mehr besteht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen