Das Grundbuchamt hat in öffentlichen Urkunden enthaltene und eröffnete Verfügungen von Todes wegen selbst rechtlich zu beurteilen, ohne dass es hierfür eines Erbscheins bedarf. Ein zum Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls als Hof im Sinne der Höfeordnung zu qualifizierender landwirtschaftlicher Besitz ist auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls nach den Regelungen des Sonderrechts vererbt, wenn zwischenzeitlich die Hofeigenschaft nicht mehr besteht.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 1 W 73/17

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