Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2); der von den Beteiligten begehrten Eintragung dürfte aber dennoch ein Hindernis im Sinne des § 18 GBO entgegenstehen, das nicht Gegenstand der angegriffenen Zwischenverfügungen gewesen ist und damit auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist (3).

1. Die gegen die Zwischenverfügungen gerichtete Beschwerde ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG iVm § 71 Abs. 1 GBO) und zulässig; sie ist nicht fristgebunden (Kramer, BeckOK, 36. Edition, Stand 1. Juni 2019, § 71 GBO, Rn 10 mwN). Sie ist so auszulegen, dass sie sich gegen beide Zwischenverfügungen vom 14. März und 24. Mai 2017 richtet, da diese dieselbe Beanstandung enthalten. Auch bei der Zwischenverfügung vom 14. März 2017 handelt es sich um eine solche, obwohl sie keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. April 2011 – 34 Wx 160/11 –, FGPrax 2011, S. 173) und augenscheinlich deshalb von der Beteiligten zu 1. im notariellen Schriftsatz vom 8. Mai 2017 nicht als mit einem Rechtsbehelf anfechtbar angesehen worden ist.

2. Die gegen die Zwischenverfügungen vom 14. März und 24. Mai 2017 gerichtete Beschwerde ist auch begründet. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis – das allein Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist (OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 34 Wx 175/16 –, RNotZ 2017, 378 [381 f]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2015 – 20 W 76/15 –, juris, Rn 4 mwN; Demharter, 31. Auflage 2018, § 71 GBO, Rn 34 und § 77 GBO, Rn 12, 15 mwN) – liegt nicht vor; die vom Grundbuchamt in den Zwischenverfügungen aufgeworfenen Rechtsfragen stellen kein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO dar; sie sind vom Grundbuchamt selbst zu beantworten.

a) Das Grundbuch kann gemäß § 22 GBO berichtigt werden, wenn die bestehende Unrichtigkeit und die Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung jeweils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Soll das Grundbuch – wie hier – durch Eintragung der Erbfolge berichtigt werden, so ist nach der gesetzlichen Bestimmung in § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die Erbfolge in der Regel durch Erbschein (oder in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Europäisches Nachlasszeugnis) nachzuweisen. Ein Erbschein ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO aber dann nicht erforderlich, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und wenn diese Verfügung sowie die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden (vgl. Volmer, in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Auflage 2019, § 35, Rn 90 ff; Wilsch, in BeckOK, 36. Edition, Stand 1. Juni 2019, § 35 GBO, Rn 83 ff).

Zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können und müssen – außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen – auch andere öffentliche Urkunden herangezogen werden; das Grundbuchamt darf die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Urkunden nur noch solche Unterlagen in Frage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen muss, nämlich Urkunden im Sinn von § 29 GBO (OLG München, Beschluss vom 24. August 2016 – 34 Wx 216/16 –, RNotZ 2016, S. 683 [684 f] mwN). Hierzu zählen insbesondere Personenstandsurkunden aber auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind (BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2Z BR 29/00 –, FGPrax 2000, S. 179 [179 f] mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 3 Wx 217/09 –, NJOZ 2011, S.393 [394] mwN).

Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn das Verhältnis zweier in öffentlichen Urkunden enthaltener Regelungen zueinander rechtlich zu beurteilen ist: Im Falle öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügungen ist es Aufgabe des Grundbuchamts, das gesamte Urkundenmaterial der ihm vorgelegten oder – wenn die Nachlassakten vom Gericht des Grundbuchamts selbst geführt werden und der Antragsteller auf diese verwiesen hat – von ihm beizuziehenden Nachlassakten einschließlich der dort getroffenen Feststellungen als Nachweis zu verwerten, dabei die letztwillige Verfügung nötigenfalls selbst auszulegen und hierbei auftretende Rechtsfragen selbständig zu beantworten. Die insoweit der Feststellungspflicht des Nachlassgerichts entsprechende Feststellungspflicht des Grundbuchamts findet ihre Grenze nur dort, wo entweder das Nachlassgericht die Erben bereits festgestellt hat oder wo zur Ausräumung konkreter Zweifel weitere, dem Grundbuchamt grundsätzlich verwehrte tatsächliche Ermittlungen veranlasst wären. Ist Letzteres nicht der Fall, darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen (BayObLG, Beschluss vom 3. Januar 1974 – BReg. 2 Z 68/73 –, NJW 1974, S. 954 f; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2000 – 15 W 35/00 –, MittBayNot 2000, S. 457 [458] mwN; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 2 W 109/06 –, NJOZ 2006, S. 3887 [3889]).

b) Nach diesem Maßstab durfte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins jedenfalls nicht mit der von ihm ge...

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