Gemäß Art. 3 Abs. 1 WZG wird die Wahlzugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart. Dabei ist eine Vereinbarung nach deutschem Recht innerhalb der Inhaltskontrolle jederzeit möglich, während die Eheverträge nach französischem Recht gemäß Art. 1395 Code Civil regelmäßig vor der Eheschließung abgeschlossen werden müssen. Eine Vereinbarung während der Ehe unterliegt besonderen Erfordernissen. Diese Formerfordernisse bestimmen sich nach dem materiellen nationalen Recht.[38] Nach den Rechtsordnungen beider Staaten besteht das Erfordernis einer notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB und Art. 1394 Code civil. In jedem Fall sollte eine Rechtswahlvereinbarung erfolgen und im französischen Muster eine clause departage intégrale.[39]

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiel:

Für den Fall der Eheschließung vereinbaren Frau F und Herr M hiermit, sowohl den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts als auch den der Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts auszuschließen, und vereinbaren für ihre Ehe den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB iVm dem deutsch-französischen Abkommen vom 4.2.2010.

Stichtag für die Bewertung des Endvermögens ist der Tag der Beendigung des Güterstands. Die Berechnung des Zugewinnanspruchs ist wie im deutschen Recht vorzunehmen. Art. 14 S. 1 WZG enthält diesbezüglich eine Kappungsgrenze.

[38] Delerue, Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand FamRB, Beilage IntFamR 2010, 70.
[39] Colland, Formules contenant adaption du régime optionell franco-allemand de participation aux acquits, JCPN 2014, 1053.

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