1. Die Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch den mitsorgeberechtigten Elternteil kann auch nach Fristablauf wirksam erfolgen.
2. Wird neben der Echtheit der testamentarischen Verfügung auch die Echtheit des zur Überprüfung vorgelegten Vergleichsmaterials bezweifelt, so ist auch über die Echtheit dieses Vergleichsmaterials Beweis zu erheben.
3. Ist ein Betreuungsverfahren wegen der Vorlage einer Vorsorgevollmacht eingestellt worden, so ist dies ausschließlich dann ein Indiz gegen das Vorliegen einer Testierunfähigkeit, wenn im Rahmen der Erteilung der Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit umfassend überprüft wurde.
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