Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Testamente vom 20.8.2010 und vom 14.9.2010 sind nichtig, weil die Erblasserin zur Überzeugung des Senats bei deren Errichtung testierunfähig war.

1. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierfähigkeit setzt somit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Der Testierende muss nicht nur erfassen können, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen aufweisen. Er muss auch imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und sich aus eigener Überlegung ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden. Das erfordert, dass er sich die für und gegen die Anordnungen sprechenden Gründe vergegenwärtigen und sie gegeneinander abwägen kann. Es muss ihm deshalb bei der Testamentserrichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen (vgl. OLG München FamRZ 2007, 2009/2011 mwN; Palandt/Weidlich, BGB 72. Aufl. 2013, § 2229 Rn 2 mwN).

2. Die Erblasserin hat an einer Demenz bei Creutzfeldt-Jacob-Krankheit gelitten, was auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht. Diese ist definiert ist als "eine progrediente Demenz mit vielfältigen neurologischen Symptomen als Folge spezifischer neuropathologischer Veränderungen (subakute spongiöse Enzephalopathie)", vgl. S. 16 des Gutachtens vom 10.2.2012.

Nach Überzeugung des Senats waren die damit einhergehenden geistigen Einschränkungen von Anfang August 2010 an durchgehend so schwerwiegend, dass die Erblasserin zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage war. Der Senat folgt insoweit den schlüssigen, von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D., der sowohl die ärztlichen Befunde und die Beobachtungen von Pflegepersonen als auch die Wahrnehmungen des Notars und verschiedener Kontaktpersonen in seine Beurteilung einbezogen hat.

a) Zum Krankheitsverlauf hat der Sachverständige dargestellt, dass die Erblasserin bereits bei der Erstuntersuchung am 5.8.2010 die Umstände der Aufnahme nicht habe rekapitulieren können und zeitlich und räumlich nicht vollständig orientiert gewesen sei. Bei der Verlegung auf die Intensivstation am selben Abend sei sie als nur zur Person orientiert bezeichnet worden. In den Folgetagen seien optische Halluzinationen sowie Störungen der Orientierung beschrieben. Logopädische Befunde in dieser Behandlungsphase dokumentierten kognitive Defizite sowie eine hohe Ablenkbarkeit. Nach der Verlegung auf die Normalstation am 10.8.2010 sei im Aufnahmebogen Verwirrtheit und Vergesslichkeit dokumentiert. Anhaltendes halluzinatorisches Erleben habe zur Verordnung eines Neuroleptikums geführt. In den folgenden Tagen sei die Erblasserin vom Pflegedienst als leicht gebessert wahrgenommen worden, allerdings seien am 13.8.2010 erneut optische Halluzinationen festgestellt worden.

Während der Behandlung auf der Abteilung für Frührehabilitation vom 16.8. bis 26.8.2010 sei ein differenzierter neuropsychologischer Befund erstellt worden, der ausgeprägte kognitive Störungen insbesondere der Gedächtnisfunktionen aufgeführt habe. Neben Störungen der Konzentrationsfähigkeit und einer leichten zeitlichen Orientierungsstörung seien auch wiederholt Konfabulationen beschrieben. Dabei handele es sich um spontane Einfälle, mit denen Erinnerungslücken ausgefüllt würden. Dabei würden wechselnde Antworten auf die gleiche Frage gegeben; der Kranke bemerke die Unterschiedlichkeit seiner Angaben nicht, weil er sowohl den tatsächlichen Sachverhalt als auch seine vorherigen Antworten vergessen habe.

Bei der am 23.8.2010 von der Prionenforschungsgruppe durchgeführten klinischen Untersuchung sei die Erblasserin "wach und zur Person orientiert, jedoch nicht zu Ort, Zeit und Situation" gewesen. Der Mini-Mental-Status habe 13 von 30 Punkten ergeben. Sie habe zwar das Jahr (2010) angeben können, nicht aber das Datum, den Monat, den Wochentag oder die Jahreszeit.

Auch ihren Aufenthaltsort habe sie nicht gewusst. Von drei vorgegebenen Begriffen habe sie bereits nach kurzer Zeit keinen einzigen korrekt wiedergeben können. Die Aufgabe, den Satz "Bitte schließen Sie die Augen" vorzulesen und anschließend die entsprechende Handlung auszuführen, habe sie nicht bewältigt. Sie habe auch nicht die Aufforderungen in die Tat umzusetzen können, ein Blatt in die rechte Hand zu nehmen, es zu falten und auf den Schoß zu legen, einen vollständigen Satz zu schreiben oder eine geometrische Figur abzuzeichnen. Zur weiteren Einstufung des Schweregrades der kognitiven Defizite sei ein S...

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