Zu Beginn der anschließenden Diskussion erwiderte Müller-Gatermann auf Schauhoffs Eingangsstatement, in der Finanzverwaltung werde diskutiert, die Behandlung von Rettungsdiensten fortzusetzen; ein entsprechendes BMF-Schreiben sei in Vorbereitung. Er forderte seine Mitdiskutanten sodann auf, sich zur Umsetzung des Stauffer-Urteils des EuGH[14] im Regierungsentwurf des JStG 2009 zu äußern.

Laut Ballhausen ist der Hauptkritikpunkt der Projektgruppe der Versuch, einen strukturellen Inlandsbezug gesetzgeberisch zu verankern.[15] Er sehe nicht, wie universelle Zwecke und Maßnahmen wie die Entwicklungshilfe, der Schutz der Menschenrechte oder kulturelle Betätigungen im Ausland auf die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden könnten und wie man das den Spendern vermitteln könne. Neumann meinte, jedenfalls für den Ausnahmefall beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften sei vielfach bereits über die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten eine Lösung zu erreichen.

Heuer meinte, aufgrund des hohen Stellenwerts der deutschen Kultur im Ausland sei eine Ansehensförderung in diesem von ihm vertretenen Bereich zwar meist zu bejahen, er kritisierte aber dennoch die geplante Verankerung des Inlandsbezugs. Das Ansehen der Bundesrepublik sei kein gemeinnütziger Zweck und dürfe daher auch nicht ausschlaggebend für die Steuerbefreiung sein. Den Missbrauchsmöglichkeiten müsse anders, etwa auf der Verfahrensebene im Rahmen der Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO), begegnet werden. Im Kulturbereich werde die Förderung ausländischer Organisationen häufig über Förder- und Freundeskreise erreicht, die dann gegenüber der Finanzverwaltung die entsprechenden Nachweispflichten zu erfüllen hätten. Hierin sah er für den Kulturbereich auch zukünftig einen praktikablen Ansatz. Ähnlich äußerte sich Schauhoff. Selbst wenn der Gesetzgeber den Spendenabzug ins Ausland ermögliche, würden die meisten Spender nach seiner Einschätzung weiter über inländische Mittelbeschaffungskörperschaften spenden.

Schauhoff zog außerdem eine Parallele zu letztwilligen Verfügungen zugunsten ausländischer gemeinnütziger Körperschaften. Auch die Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern enthielten teilweise das Kriterium der "gleichartigen Einrichtungen". Für denkbar hielt Schauhoff, dass der Gesetzgeber definiert, wann eine "gleichartige" Organisation im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vorliegt, oder ein spezielles Anerkennungsverfahren für ausländische Organisationen einführt.

Ballhausen warf das verfassungsrechtliche Problem auf, ob es überhaupt zulässig sei, Kontrollaufgaben auf andere Mitgliedstaaten zu delegieren. Ein Spannungsfeld zeigte er außerdem zwischen den vergemeinschafteten Bereichen der europäischen Grundfreiheiten und den bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Kompetenzen auf. Hierfür mahnte Ballhausen eine politische Lösung an.

Im Anschluss an diese Diskussion richtete Herr Dr. Kummer[16] eine Frage zur steuerlichen Auswirkung von Spenden nach Einführung der Abgeltungsteuer an Ballhausen. Als Rentner verfüge er – neben Einkünften aus Kapitalvermögen – nur noch über ein geringes Einkommen. Spenden habe er bislang aus dem Kapitalvermögen geleistet, erwäge nun aber vor dem Hintergrund der Abgeltungsteuer, sein Spendenverhalten einzuschränken, um die in Zukunft fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit auszugleichen. Er nehme an, dass es vielen Rentnern ähnlich erginge.

Ballhausen entgegnete, der Lösungsvorschlag der Projektgruppe "Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts" sei eine Ausweitung der Antragsveranlagung (§ 32 d Abs. 4 EStG). Müller-Gatermann bestätigte, dass das Problem im Bundesfinanzministerium bekannt ist, und hielt ebenfalls ein Veranlagungswahlrecht für denkbar.

[15] Der Regierungsentwurf des JStG 2009 sieht für die Einführung eines strukturellen Inlandsbezugs folgende Neufassung des § 51 Abs. 2 AO vor: "Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Allgemeinheit sind die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Die Allgemeinheit wird auch gefördert, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dient." Ähnlich bereits BMF, Schreiben v. 20.9.2005, DStR 2005, 1732.
[16] Herr Dr. Kummer ist Steuerberater im Ruhestand.

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