Bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen sprechen die besseren Argumente dafür, dass der Wert des Geschäftsanteils im Rahmen des § 2311 BGB entsprechend der Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sacheinlagen beschränkt ist.
Jegliche abweichende Betrachtung würde das im Pflichtteilsrecht geltende Stichtagsprinzip sowie die Erbersatzfunktion des’Pflichtteilsrechts evident missachten, da die vorgenannten Klauseln den Verkehrswert der Anteile schon im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich beeinträchtigen. Die Beschränkung ist eine konsequente Folge des Gesellschaftsvertrags und nicht einer Gestaltung von Todes wegen.
Wäre der Pflichtteilsberechtigte als Erbe in die Gesellschafterstellung eingetreten, würde er gleichermaßen den gesellschaftsvertraglichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen unterliegen. Diesem Umstand ist im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung Rechnung zu tragen.
Jedenfalls sofern eine entsprechende Absicht des Erblassers bzw. des Erben im Zeitpunkt des Todesfalls nicht vorlag, rechtfertigt auch die pauschale Möglichkeit, dass durch einen Gesellschafterbeschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung aus der Gemeinnützigkeit "ausgestiegen" und dem Erben somit der Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen (unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen) ermöglicht wird, keine andere Betrachtung.
Der Wert des Geschäftsanteils ist nicht anhand einer hypothetisch angepassten Satzung zu berechnen, sondern allein auf Grundlage der am maßgeblichen Stichtag geltenden Fassung. Anderenfalls wäre nahezu jeder Erbe von Anteilen an einer gGmbH im Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils gezwungen, die Gesellschaft unter Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften samt erheblicher steuerlicher Nachteile und entgegen dem Erblasserwillen zu liquidieren.
Dies ist abzulehnen.