1

Wird ein Geschäftsführer einer Personengesellschaft geschäftsunfähig und hat er für diesen Fall eine Vorsorgevollmacht errichtet, stellt sich die Frage: Ist es zulässig, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch Organbefugnisse des geschäftsunfähigen Geschäftsführers wahrnimmt? Der Beitrag setzt sich mit dieser Frage im Einzelnen auseinander und beleuchtet hierbei insbesondere die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung.

I. Einleitung

Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft geschäftsunfähig, führt dies nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG zum sofortigen Amtsverlust. Einer Abberufung bedarf es nicht.[2] Denn Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft kann nur sein, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (vgl. § 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG). Im Personengesellschaftsrecht fehlt es an vergleichbaren Regelungen. Diese sind auch nicht analog anwendbar.[3] Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ändert mithin nichts an der Organstellung. Damit stellt sich die Frage, ob geschäftsunfähige Geschäftsführer einer Personengesellschaft durch Vorsorgebevollmächtigte vertreten werden können.

Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vorsorgevollmachten im Personengesellschaftsrecht soll hier nicht näher untersucht werden. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle lediglich, dass bei Zustimmung der Mitgesellschafter in eine gesellschaftsrechtliche Vertretung gegen die Vertretung eines Personengesellschafters durch einen Vorsorgebevollmächtigten keine Bedenken bestehen.[4] Solange keine unwiderruflichen und zugleich verdrängenden Vorsorgevollmachten erteilt werden, liegt auch auch kein Verstoß gegen das Abspaltungsverbot[5] und den Grundsatz der Selbstorganschaft vor.[6]

[2] Vgl. BGH v. 1.7.1991 – II ZR 292/90, BGHZ 115, 78, 80 (für die GmbH); MüKo-AktG/Spindler, § 76 Rn 107.
[3] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 7.
[4] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 16 ff. m.w.N.
[5] Vgl. Müller/Renner/G. Müller, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 5. Aufl., Kap. 3 Rn 1058, 1059 m.w.N.
[6] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 10 ff.; BGH v. 20.9.1993 – II ZR 204/92, NJW-RR 1994, 98 (zur GbR); BGH v. 5.10.1981 – II ZR 2003/80, NJW 1982, 1817 (zur KG); BGH v. 22.1.1962 – II ZR 11/61, NJW 1962, 738.

II. Meinungsstand

Die Meinungen darüber, ob und in welchem Umfang die Vertretung eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers einer Personengesellschaft zulässig ist, gehen auseinander. Im Wesentlichen finden sich zu dieser Thematik folgende Ansichten und höchstrichterliche Entscheidungen:

1. Auffassung der unbeschränkten Wahrnehmung

Vertreten wird die Auffassung, dass Vorsorgebevollmächtigte im Personengesellschaftsrecht umfassend Organbefugnisse übernehmen können, soweit nur sämtliche Gesellschafter der Erteilung einer Vorsorgevollmacht zugestimmt haben.[7]

[7] Vgl. Schäfer, ZHR 2011, 557, 573; Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514; Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 298; Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 610; Tendenz dorthin aber i.E. noch offenlassend: Müller/Renner/G. Müller, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 5. Aufl., Kap. 3 Rn 1058; Schippers, DNotZ 2009, 353, 372 vertritt die Ansicht bei Personengesellschaften könnten Leitungsaufgaben durch Generalvollmacht insgesamt übertragen werden, wohl übersehend, dass die von ihm im Kontext einer Generalvollmacht des GmbH-Geschäftsführers behandelte Entscheidung des BGH v. 18.7.2002 – III ZR 124/01 ein personengesellschaftsrechtlicher Sachverhalt zugrunde lag und die Zulässigkeit der Generalvollmacht verneint wurde.

a) Die Auffassung von Schäfer und Wedemann

Schäfer[8] und Wedemann[9] haben gute Argumente herausgearbeitet, welche dafür sprechen, dass sich der geschäftsunfähige Geschäftsführer einer Personengesellschaft auch in Organbefugnissen durch seinen Vorsorgebevollmächtigten vertreten lassen kann. Zur Begründung ihrer Auffassung haben sie insbesondere einen Vergleich zur Betreuung herangezogen, welche nach h.M. auch für einen geschäftsunfähigen geschäftsführenden Personengesellschafter möglich ist.[10] Nachdem auch für gesellschaftsrechtliche Sachverhalte der Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB) gelte, müsse einer Vollmachtslösung auch hier der Vorrang vor einer Betreuung eingeräumt werden. Gründe dafür, warum eine Interessenwahrnehmung durch einen Betreuer möglich und einer privatautonomen Lösung durch Vorsorgebevollmächtigten die Zulässigkeit versagt werden soll, seien nicht ersichtlich.[11] Die Interessen der Mitgesellschafter könnten nicht der Grund hierfür sein; diese seien durch die stets erforderliche Zustimmung zur Vertretung ausreichend geschützt.[12] Auch der Grundsatz der Selbstorganschaft sei nicht verletzt. Denn die Ausübung von Organfunktionen durch Dritte sei nach h.M. – solange sie nicht unwiderruflich ausgestaltet sei – grundsätzlich möglich.[13]

[8] Schäfer, ZHR 2011, 557, 573.
[9] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514.
[10] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 19; BGH v. 21.6.1965 – ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge