Im Ergebnis ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorsorgebevollmächtigter im Personengesellschaftsrecht Organbefugnisse übernehmen kann, eine Wertungsentscheidung erforderlich. Für die Zulässigkeit spricht die Subsidiarität der Betreuung und die zwischen Betreuung und Vorsorgevollmacht bestehende Funktionsäquivalenz. Das Argument des BGH, dass fehlende interne gesellschaftsrechtliche Zustimmungen zu einer fehlenden Vertretungsmacht der Vorsorgebevollmächtigten führen können, und der Rechtsverkehr geschützt werden müsse, überzeugt nicht. Die vom Regelfall abweichende Annahme, eine fehlende Zustimmung entfalte Außenwirkung, begründet vielmehr erst die Gefährdung des Rechtsverkehrs. Aber auch wenn man die Argumentation des BGH für das GmbH-Recht für richtig erachten wollte, sprechen jedenfalls gute Argumente gegen ihre Übertragung ins Personengesellschaftsrecht.

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