Uphoff[14] hat sich der Auffassung von Schäfer und Wedemann angeschlossen und ergänzend vertreten, dass Vorsorgebevollmächtigte auch höchstpersönliche Leitungsaufgaben übernehmen können. Bei Eintritt des Vorsorgefalls sei es dem Vorsorgebevollmächtigten z.B. möglich Prokura (§ 48 HGB) zu erteilen und den Jahresabschluss zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Ihre Auffassung begründet Uphoff mit den von Schäfer und Wedemann herausgearbeiteten Wertungsgesichtspunkten. Ergänzend verweist sie darauf, dass auch das Gesetz – z.B. bei einer GmbH & Co. KG – eine gestufte Vertretung kenne. So werde die KG durch die Komplementär-GmbH vertreten und diese wiederum durch ihren Geschäftsführer.[15] Diese gestufte Vertretung sei der Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigen vergleichbar.[16]

[14] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 298.
[15] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 303, 304.
[16] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 303, 304.

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