Der BGH hat es in verschiedenen Entscheidungen für zulässig erachtet hat, dass Geschäftsführungsaufgaben bei Personengesellschaften im umfassenden Sinn durch Bevollmächtigte ausgeübt werden; solange keine organverdrängende Vollmacht erteilt wird, verstößt eine solche Bevollmächtigung – wie bereits dargelegt – nicht gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft.[19]
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