Bei erteilter Zustimmung der Mitgesellschafter ist von der Zulässigkeit der Übernahme von Organbefugnissen durch Vorsorgebevollmächtigte auszugehen. Unter Beachtung des Grundsatzes des sichersten Wegs sollte man in der Beratungspraxis – trotz der vorstehenden Argumente – über die Entscheidung des BGH vom 18.7.2002[39] nicht hinweggehen.
Autor: von Rechtsanwalt, FA ErbR, FA HuGR und FA FamR Dr. Nikolas Hölscher, Stuttgart
ZErb 8/2020, S. 269 - 273
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