Es finden sich jedoch auch Stimmen, welche die Übernahme von Leitungsaufgaben durch Vorsorgebevollmächtigte anstelle von geschäftsunfähigen Gesellschaftern grundsätzlich für kritisch erachten.[17] Zur Begründung wird – ohne Differenzierung möglicher Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaftsrecht – auf die restriktive BGH-Rechtsprechung verwiesen.[18]

[17] Vgl. etwa Reymann, ZEV 2005, 457, 460 (mit dem Verweis darauf, dass "organersetzende Generalvollmachten" unzulässig sind und organschaftliche Kernbefugnisse aus Vollmachten ausgenommen werden sollten).
[18] Reymann, ZEV 2005, 457.

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