Es finden sich jedoch auch Stimmen, welche die Übernahme von Leitungsaufgaben durch Vorsorgebevollmächtigte anstelle von geschäftsunfähigen Gesellschaftern grundsätzlich für kritisch erachten.[17] Zur Begründung wird – ohne Differenzierung möglicher Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaftsrecht – auf die restriktive BGH-Rechtsprechung verwiesen.[18]
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