Vertreten wird die Auffassung, dass Vorsorgebevollmächtigte im Personengesellschaftsrecht umfassend Organbefugnisse übernehmen können, soweit nur sämtliche Gesellschafter der Erteilung einer Vorsorgevollmacht zugestimmt haben.[7]

[7] Vgl. Schäfer, ZHR 2011, 557, 573; Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514; Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 298; Baumann/Selzener, RNotZ 2015, 605, 610; Tendenz dorthin aber i.E. noch offenlassend: Müller/Renner/G. Müller, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 5. Aufl., Kap. 3 Rn 1058; Schippers, DNotZ 2009, 353, 372 vertritt die Ansicht bei Personengesellschaften könnten Leitungsaufgaben durch Generalvollmacht insgesamt übertragen werden, wohl übersehend, dass die von ihm im Kontext einer Generalvollmacht des GmbH-Geschäftsführers behandelte Entscheidung des BGH v. 18.7.2002 – III ZR 124/01 ein personengesellschaftsrechtlicher Sachverhalt zugrunde lag und die Zulässigkeit der Generalvollmacht verneint wurde.

a) Die Auffassung von Schäfer und Wedemann

Schäfer[8] und Wedemann[9] haben gute Argumente herausgearbeitet, welche dafür sprechen, dass sich der geschäftsunfähige Geschäftsführer einer Personengesellschaft auch in Organbefugnissen durch seinen Vorsorgebevollmächtigten vertreten lassen kann. Zur Begründung ihrer Auffassung haben sie insbesondere einen Vergleich zur Betreuung herangezogen, welche nach h.M. auch für einen geschäftsunfähigen geschäftsführenden Personengesellschafter möglich ist.[10] Nachdem auch für gesellschaftsrechtliche Sachverhalte der Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB) gelte, müsse einer Vollmachtslösung auch hier der Vorrang vor einer Betreuung eingeräumt werden. Gründe dafür, warum eine Interessenwahrnehmung durch einen Betreuer möglich und einer privatautonomen Lösung durch Vorsorgebevollmächtigten die Zulässigkeit versagt werden soll, seien nicht ersichtlich.[11] Die Interessen der Mitgesellschafter könnten nicht der Grund hierfür sein; diese seien durch die stets erforderliche Zustimmung zur Vertretung ausreichend geschützt.[12] Auch der Grundsatz der Selbstorganschaft sei nicht verletzt. Denn die Ausübung von Organfunktionen durch Dritte sei nach h.M. – solange sie nicht unwiderruflich ausgestaltet sei – grundsätzlich möglich.[13]

[8] Schäfer, ZHR 2011, 557, 573.
[9] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514.
[10] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 19; BGH v. 21.6.1965 – ZR 68/63, NJW 1965, 1961.
[11] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514; Schäfer, ZHR 2011, 557, 573.
[12] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514; Schäfer, ZHR 2011, 557, 573.
[13] Vgl. Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1514 (allerdings mit dem Hinweis an die hohen Hürden eines Widerrufs durch einen Kontrollbetreuer nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit); Schäfer, ZHR 2011, 557, 573 m.w.N.; ausführlich zum Ganzen: Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 254 ff.

b) Sonderproblem: auch höchstpersönliche Rechtshandlungen?

Uphoff[14] hat sich der Auffassung von Schäfer und Wedemann angeschlossen und ergänzend vertreten, dass Vorsorgebevollmächtigte auch höchstpersönliche Leitungsaufgaben übernehmen können. Bei Eintritt des Vorsorgefalls sei es dem Vorsorgebevollmächtigten z.B. möglich Prokura (§ 48 HGB) zu erteilen und den Jahresabschluss zu unterzeichnen (§ 245 HGB). Ihre Auffassung begründet Uphoff mit den von Schäfer und Wedemann herausgearbeiteten Wertungsgesichtspunkten. Ergänzend verweist sie darauf, dass auch das Gesetz – z.B. bei einer GmbH & Co. KG – eine gestufte Vertretung kenne. So werde die KG durch die Komplementär-GmbH vertreten und diese wiederum durch ihren Geschäftsführer.[15] Diese gestufte Vertretung sei der Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigen vergleichbar.[16]

[14] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 298.
[15] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 303, 304.
[16] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 303, 304.

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