Bei den Pflichtteilsklauseln unterscheidet man daher die einfache Ausschlussklausel, bei der die Abkömmlinge auflösend bedingt zu Schlusserben bestimmt werden, von der so genannten Pflichtteilsstrafklausel,[4] bei der diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, zusätzlich belohnende Vermächtnisse erhalten. Letztere werden der Höhe nach so gestaltet, dass möglichst viel Nachlass wegfließt, damit der Pflichtteilsberechtigte im zweiten Erbfall nicht noch einmal aus der gleichen Nachlassmasse seinen Anspruch erhält. Ferner werden die belohnenden und nachlassreduzierenden Vermächtnisse auf den Tod des überlebenden Ehepartners gestundet, damit sie ihm nicht zu Lebzeiten die Liquidität nehmen. Bei der Pflichtteilsstrafklausel wird daher die auflösend bedingte Schlusserbfolge mit einem Vermächtnis kombiniert, welches den Nachlasswert des überlebenden Ehepartners bei seinem Ableben reduziert.

[4] Jastrow, DNotV 1904, 424.

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