Ist ein gemeinschaftliches Testament nur von einem der Ehepartner geschrieben und unterschrieben, so kann es selbst dann als Einzeltestament Gültigkeit erlangen, wenn der schreibende Ehepartner die Unterschrift des anderen Ehepartners fälschte. Entscheidend für die Auslegung als Einzeltestament ist die Willensrichtung des testierenden Ehepartners: Will dieser die im Testament enthaltenen Anordnungen auch einseitig treffen, handelt es sich um eine wirksame einseitige Verfügung von Todes wegen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2018 – 8 W 241/17

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