Die gegen den Feststellungsbeschluss (§ 352 e Abs. 2 FamFG) statthaften (§ 58 FamFG) und auch sonst zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins in der zuletzt beantragten Form für festgestellt erachtet. Aufgrund des auf 1.7.2012 datierten Testaments ist die Beteiligte zu 3) Erbin zu 1/2 geworden.

1. Das als "gemeinschaftliches Testament" überschriebene Schriftstück ist als solches freilich formunwirksam (§§ 2267, 2247, 125 BGB).

a) Als handschriftliches gemeinschaftliches Testament war das Schriftstück von einem der Testatoren eigenhändig schriftlich niederzulegen und von beiden eigenhändig zu unterschreiben (§§ 2267 Satz 1, 2247 BGB).

b) Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Erblassers den Namenszug "G. ..." nicht selbst angebracht hat. Dafür sprach schon die Inaugenscheinnahme des Schriftstücks, denn die Namenszüge der Familiennamen, die im Schriftstück unmittelbar übereinander stehen, sind augenscheinlich identisch; auch die ungewöhnliche Kombination von Vornamensinitiale in Druckschrift und Familienname in Sütterlinschrift tritt bei beiden Unterschriften auf, so dass es bereits vor Einholung des Schriftsachverständigengutachtens wahrscheinlich erschien, dass beide von derselben Person erstellt worden waren. Daran gibt es angesichts der Befunderhebung und der darauf beruhenden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keinen Zweifel mehr.

2.) Die grundsätzlich vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge des Formverstoßes ist Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB). Zu Recht hat jedoch das Nachlassgericht geprüft, ob das Testament – im Wege der Umdeutung – als Einzeltestament (§ 2247 BGB) Gültigkeit hat. Eine solche Umdeutung (§ 140 BGB) eines so genannten "unvollständigen gemeinschaftlichen Testaments" ist grundsätzlich möglich (Weidlich, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Rn 4 zu § 2267 mwN).

a) Die formellen Anforderungen an ein handschriftliches Testament des Erblassers sind erfüllt, denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er es selbst geschrieben und unterschrieben hat. Zutreffend wird zwar darauf hingewiesen, dass der Erblasser mit Vor- und Familienname unterschreiben soll (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB), was der Erblasser hinsichtlich des Vornamens nicht getan hat; das Gesetz selbst (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB) ordnet jedoch auch an, dass eine Unterschrift in anderer Weise ausreicht, wenn dies zur Feststellung von Urheberschaft und Ernstlichkeit ausreicht. Dies ist hier der Fall, weil die Urheberschaft festgestellt werden kann und die bestehenden Zweifel nicht auf dem Fehlen der restlichen Buchstaben des Vornamens beruhen, sondern in gleicher Weise geäußert worden wären, wenn die Unterschrift den ausgeschriebenen Vornamen enthielte. Die Überzeugung hinsichtlich der Eigenhändigkeit beruht auf dem Sachverständigengutachten von Dr. ... ..., das der Senat sowohl hinsichtlich der Befundtatsachen (Übereinstimmungsmerkmale) als auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen nachvollziehen kann und nachvollzogen hat.

(aa) Mit dem Sachverständigen ist der Senat der Auffassung, dass die hohe Zahl an auffälligen Übereinstimmungen nur damit zu erklären ist, dass der Erblasser selbst sowohl den Text als auch die Unterschrift produziert hat. Weder eine zufällige Schrift- und Schreibähnlichkeit noch ein gezieltes Kopieren des Schriftbildes sind geeignet, diese Übereinstimmungen zu erklären. Pausspuren hat der Sachverständige zudem nicht finden können.

(bb) Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsgrade hinsichtlich der Erstellung des Textes einerseits ("hohe Wahrscheinlichkeit") und der Unterschrift "H. ..." andererseits ("sehr hohe Wahrscheinlichkeit") angenommen hat. Auch wenn der Sachverständige somit differenziert, kann sich der Senat doch für beide untersuchten Teile die Überzeugung bilden, dass sie aus der Hand des Erblassers stammen. Hierfür sprechen auch hinsichtlich des Testamentstextes neben der Bewertung des Sachverständigen ("hohe Wahrscheinlichkeit") die konkreten – in der Anlage zum Gutachten dokumentierten – auffälligen Schriftbild- und Schreibübereinstimmungen mit den Vergleichsschriftproben.

(cc) Der Senat hat auch erwogen, ob eine dritte Person als Erstellerin des Textes in Frage kommt. Angesichts der in dem Testament enthaltenen Erbeneinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3) käme diese in Betracht. Andererseits spricht der Schreibfehler in ihrem Familiennamen ("..." statt "...") aus Sicht des Senats deutlich gegen diese Annahme; und eine absichtlich fehlerhafte Schreibweise – um den Verdacht abzulenken – liegt fern.

(dd) Die eher allgemeinen Erwägungen, die der Eigenhändigkeit des Testaments im Übrigen entgegen gehalten werden, haben demgegenüber wenig Gewicht. Der Behauptung, der Erblasser habe überwiegend oder ausschließlich Sütterlinschrift verwendet, stehen die erhobenen Vergleic...

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