Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 17. Juli 2017 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG). Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Es hat auch in der Sache in dem aus der hiesigen Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten kann nicht mit der vom Nachlassgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, was die Zurückverweisung zur Folge hat.

1. Nach bisheriger, insoweit allein Erklärungen der Beteiligten enthaltender Aktenlage ist die Wirksamkeit der Anfechtung ihrer Erklärung der Erbausschlagung zu bejahen. Schon deshalb kann ihrem Erbscheinsantrag zu entsprechen sein; ob auch die für ihren Sohn erklärte Anfechtung durchgreift, ist dafür ohne Belang.

a) Das Nachlassgericht selbst geht davon aus, die Anfechtungserklärung sei form- (§§ 1955, 1945 Abs. 1 BGB) und fristgerecht (§ 1954 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgt. Diese Einschätzung teilt der Senat.

b) Die – sozusagen auf das rechtliche Minimum beschränkte – Ausschlagungserklärung lässt auch nicht ansatzweise erkennen, welche Erwägungen ihr zugrunde liegen, noch weniger, dass sie unter einer Bedingung hätte stehen sollen. Angesichts dessen mag auf sich beruhen, ob die Ausschlagung hätte mit der Bedingung versehen werden können, sie solle nur erklärt sein, falls durch sie die Ehefrau des Erblassers (gesetzliche) Alleinerbin werde.

c) Nach alledem kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes an. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts liegt nach dem Vorbringen der Beteiligten in ihrer Anfechtungserklärung ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB vor.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein danach gegebener Irrtum über das Bestehen eines Pflichtteilsrechts einen beachtlichen Anfechtungsgrund bildet. Jedenfalls befand sich die Beteiligte, ihrem Vorbringen zufolge, in dem Irrtum, dass die am 9. August 2016 beglaubigten Ausschlagungserklärungen bewirken würden, dass ihre Mutter gesetzliche Alleinerbin nach dem Erblasser werde; dies war nach dem Vortrag der Beteiligten notwendiger Zwischenschritt dafür, letztlich eine dem Berliner Testament gleichkommende Lage herzustellen.

Das Verfehlen der Alleinerbenstellung der Mutter ist Inhaltsirrtum.

aa) Ist ein Rechtsirrtum beachtlich, ändert sich daran nicht dadurch etwas, dass er von einem Rechtskundigen verursacht wurde (BeckOGK BGB – Heinemann, Stand: 1.4.2018, § 1954 Rn 20 mwN).

bb) Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955 und 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe des § 119 BGB nicht. Ein Inhaltsirrtum im Sinne dieser Norm kann auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern unbeachtlicher Motivirrtum (BGH NJW 2016, 2954 ff; BGHZ 168, 210 ff).

Gemäß § 1953 Abs. 1 BGB bewirkt die Ausschlagung, dass der Ausschlagende rückwirkend als Erbe "wegfällt"; gemäß § 1953 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft mit Rückwirkung dem Nächstberufenen an. Nach Auffassung des Senats erschließt sich bereits nicht, weshalb die zweitgenannte Wirkung lediglich eine zusätzliche oder gar mittelbare sein sollte: Da es keinen erbenlosen Nachlass geben kann, stehen Wegfall und Anfall als solche in einem unlösbaren Zusammenhang – bildlich gesprochen, stellen beide Wirkungen zwei Seiten derselben Medaille dar –, und allein die Bestimmung im bezeichneten zweiten Absatz der Norm, an wen der Anfall erfolgt, macht weder den Anfall selbst, noch die Begünstigung einer bestimmten Person zu einer nachrangigen Folge. Zumindest aber kann bei der Bestimmung des Vorliegens eines Irrtums als einer subjektiven Gegebenheit und daher bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer Rechtswirkung nicht unbeachtet bleiben, auf welche Rechtswirkung es dem Erklärenden ankam. Diesem steht es frei, bei seiner Ausschlagung den Anfall, und zwar an eine bestimmte Person – die er sich eben als Berufene vorstellt –, als das Primäre und seinen Wegfall als bloßes Mittel zu diesem Zweck zu erachten. Das mag nicht der Regelfall und je nach Sachverhalt mag es auch für das Nachlassgericht nicht einfach sein, einen derartigen Willen hinreichend verlässlich festzustellen. Dies rechtfertigt es aber nicht, zum Ersten die in § 1953 BGB angeordneten Wirkungen als ...

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