Für den Beginn des Zinslaufs gilt:

a) im Fall der Abgabe einer unrichtigen und/oder unvollständigen Steuererklärung tritt die Verkürzung mit dem Tag der Bekanntgabe des auf dieser Erklärung beruhenden Steuerbescheids und dabei auf den Ablauf des Fälligkeitstags ein;

b) im Fall einer unterbliebenen Steuererklärung mit dem Tag, zu dem die Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr im Wesentlichen abgeschlossen waren.

Im Fall b) ist der Beginn des Zinslaufs bei einer Schenkungsteuer folgendermaßen zu berechnen (FG Münster v. 24.11.2016)[26]:

drei Monate Anzeigefrist
+ ein Monat Steuererklärungsfrist
+ Zeitraum der durchschnittlichen Veranlagungsdauer/Bearbeitungsdauer des Finanzamts, das die Veranlagung durchzuführen hat. Auf die tatsächliche Bearbeitungsdauer in Einzelfällen kommt es nicht an. Für die Berechnung des Zinslaufs ist es ohne Bedeutung, wenn die Steuerfestsetzung erst nach einem Zeitraum durchgeführt worden ist, der die durchschnittliche Veranlagungsdauer deutlich überschritten hat.

Da für die Schenkungsteuer mangels kontinuierlichen abschnittsbezogenen Veranlagungsverfahrens kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann, ist für den Beginn maßgeblich, wann die Veranlagung dem Steuerpflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige der Schenkung frühestens bekanntgegeben worden wäre. Über diesen Zeitpunkt kann durchaus eine kritische Sachdiskussion mit dem Finanzamt geführt werden. Das Finanzgericht Münster (aaO) folgt hierbei nicht der Auffassung des BGH – Strafrechtsenat –[27], dass die Bearbeitungsdauer bei fiktiven Schenkungsteuerfestsetzungen mit einem Monat anzusetzen sei. Lt. BGH bestimmt sich der Vollendungszeitpunkt für die Hinterziehung der Schenkungsteuer durch Unterlassen wie folgt: Der Kläger musste die Schenkungen jeweils binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Schenkung beim zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte das Finanzamt ihn auffordern können, binnen einer Frist von einem Monat die Steuererklärung mit der von ihr selbst berechneten Schenkungsteuer abzugeben (§ 31 Abs. 1 und 7 ErbStG). Damit hätte die Veranlagung und die Bekanntgabe des Bescheids vier Monate nach der jeweiligen Schenkung erfolgen können. Hier zeigt sich wieder einmal, dass im Steuerrecht strafrechtliche Entscheidungen/Beurteilungen nicht generell verbindlich und abweichende Beurteilungen möglich sind.

Hinterziehungszinsen fallen auch an, wenn ein Steuerfahndungsfahren oder ein Strafverfahren läuft. Wegen der möglicherweise langen Dauer derartiger Verfahren verlängert sich auch der Zinszeitraum ständig.

[26] So jedenfalls FG Münster v. 24.11.2016, 3 K 1627/15 Erb, EFG 2017, 628; Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 7/17).
[27] BGH v. 25.7.2011, 1 StR 631/10, BGHST 56, 298.

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