Auf einen Blick

Die Entscheidung des KG ist abzulehnen. Zwar geht das KG zu Recht davon aus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Provider und Erben, das nicht mit dem zwischen Arzt und seinem Patienten vergleichbar ist (und in das die Absender von Nachrichten im Übrigen nicht einbezogen sind), nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht, ohne dass der Rechtsgedanke des § 399 BGB entgegensteht. Dem KG ist aber vorzuwerfen, dass es Fragen nach den Rechten der Angehörigen und dem Persönlichkeitsrecht von Erblasser und Absender unreflektiert und ohne die einschlägigen Ausarbeitungen in der Literatur zu berücksichtigen wieder aufwirft. Auch wenn dies dem Umstand geschuldet sein mag, dass das KG – zu Unrecht – davon ausgeht, dass es die Frage nach der Vererblichkeit offen lassen kann, so musste ihm doch bewusst sein, dass durch die Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen die wenigen Punkte, zu denen durch die intensive Diskussion in der Literatur ein gewisses – wenn auch geringes – Maß an Rechtssicherheit gewonnen werden konnte, (unnötig) wieder infrage gestellt werden. Überdies wäre die Frage nach der Vererblichkeit – wie gezeigt – (mit)entscheidend gewesen für die Frage eines Verstoßes gegen das TKG. Denn wenn die Erben – wie gezeigt – auch in Bezug auf höchstpersönliche Inhalte in die Rechtsstellung des Erblassers gegenüber dem Provider einrücken, dann geht die Gewährung von Zugang zum Account des Verstorben nicht über die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Vertrag hinaus. Wer sich gleichwohl (vor dem Hintergrund des § 88 TKG oder aus anderen Gründen) an der Zugangsgewährung gehindert sieht, muss Begründungen liefern, die sich hiermit auseinandersetzen. Die Entscheidung des BGH (Revision ist eingelegt) darf mit Spannung erwartet werden. Ggf. wird der Gesetzgeber aufgerufen sein.[31]

Autor: Von Rechtsanwältin Dr. Stephanie Herzog , Würselen

ZErb 8/2017, S. 205 - 210

[31] So schon DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge