In der Gesamtschau ergibt sich folgender Befund: Beide Normen behandeln Nachlassgegenstände. Beide Normen gehen denknotwendigerweise davon aus, dass die in ihnen genannten Gegenstände dem Erbgang unterliegen – ausgenommen sind sie allein von der Auseinandersetzung und vom Verkauf der Erbschaft an Dritte.

Es wird also ein Recht der Erben begründet, das nicht weggegeben werden kann oder muss. Die Normen stärken damit die Stellung der Erben an diesen Gegenständen im Gegensatz zu anderen Nachlassgegenständen, obwohl (oder gerade weil) es sich um Dinge handelt, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen.

Das Gesetz gesteht den Miterben ein berechtigtes Interesse hieran zu, "welches idealer Natur ist". Das aufgrund dieses Interesses der Erben gestärkte Recht an den persönlichen Dingen des Erblassers soll gerade im Hinblick auf die sich darin "befindliche Schrift", sprich in Bezug auf die darin verkörperten Daten bestehen. Dabei soll deren rechtliches Schicksal nicht von ihrer "Eigenschaft als Sache oder Stoff" abhängen; erfasst sind vielmehr "alle im Nachlass befindlichen Schriftstücke und sonstigen Gegenstände". Es kommt also gerade nicht darauf an, ob die Daten auf einem Träger, der im Eigentum des Erblassers stand, enthalten (verkörpert, "gespeichert") sind oder anderswo.[17] Sicher hat der historische Gesetzgeber keine auf Clouds gespeicherten Daten im Sinn gehabt. Er hat aber deutlich gemacht, dass er seine Überlegungen nicht auf Schriftstücke beschränken wollte – um es mit moderner Terminologie zu schmücken, es also nicht auf den "Datenträger" ankommt. Neue technische Möglichkeiten machen noch keine andere gesetzgeberische Grundentscheidung. Und um eben jene Wertung geht es. Ein "missliches arg. e. contrario" sollte gerade – entgegen der Argumentation von Facebook – nicht ermöglicht werden.

Schließlich: Zwischen solchen Gegenständen, die einen Vermögenswert haben, und solchen, die keinen Vermögenswert haben, zu unterscheiden, lehnt der Gesetzgeber ausdrücklich ab. Gerade der dem Kammergericht vorliegende Fall zeigt eindrucksstark, dass es (oft) gar nicht möglich sein wird, zwischen höchstpersönlichen und vermögenswerten Interessen zu unterscheiden. Es ging der klagenden Mutter zum einen sehr persönlich darum, zu eruieren, ob ihre Tochter Suizid begangen hatte; zum anderen geht es aber auch darum, evtl. Schadensersatzansprüche infolge eines möglichen Suizids abzuwehren – ein Umstand, den das Kammergericht völlig außen vor lässt. Das Urteil ist damit in diesem Punkt Ausfluss eines falsch verstanden Vermögensbegriffs iSd § 1922 BGB.[18]

[17] So auch Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155, der sehr zu Recht darauf hinweist, das das bisher auch von niemandem vertreten wurde.
[18] So auch Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155.

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